Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

g.  8.

An  dem  vom  Verbande  herzurichtenden  Kanale  müssen  drei  Fuß,  vom
oberen  Rande  der  Böschungen  ab  gerechnet,  unbeackert  bleiben,  wenn  die  angrenzenden
  Grundstücke  der  Ackerkultur  unterworfen  werden.

Bei  der  Räumung  des  Kanals  müssen  die  Adjazenten  den  Auswurf,  der
ihnen  zum  Eigenthum  zufällt,  auf  ihren  Grundstücken  aufnehmen  und  binnen
vier  Wochen  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung  vom  Rande  des  Kanals  fortschaffen.
Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Direktor  die  Frist  abändern.

KC.  9.

Der  Vorstand  steht  unter  der  Aufsicht  der  Regierung  zu  Cöslin  als
Landespolizei  Behörde  und  in  höherer  Inskanz  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  balten,  daß  die
Bestimmungen  des  Statuts  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  erhalten,
  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig  verzinset  und  getilgt  werden,  und  die
Beamten  des  Verbandes  die  ihnen  gickommenden  Besoldungen  unverkürzt
erhalten.

»  Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  des
Vorstandes  und  des  Orretter,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und  eingeschlagen
  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in  Vollzg.

Die  Regierung  ist  befugt,  von  der  Verwaltung  des  Verbandes  jeder  Zeit
Kenntniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  den  Verband  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.
über  die  Polizeiverwaltung  die  nöthigen  Polizeiverordnungen  zum  Schutze  der
vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden  Anlagen  zu  erlassen.

K.  10.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande
nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat
  zu  bringen,  so  läßt  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes
die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken  und  verfügt  die  Einziehung
  der  erforderlichen  Beträge.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

".  11.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  durch  den  Vorstand  geleitet,
welcher  aus  einem  Direktor  und  vier  Mitgliedern  besteht.
(Nr.  7176.)  Die