Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches  einem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem
außerhalb  des  Amtsbezirkes  belegenen  Gumdeigenthum  oder  aus  seinem  außerhalb
des  Amtsbezirkes  stattfindenden  Gewerbe  oder  A#rchbaubetrich=  zufließt,  bei  Feststellung
  des  im  Amtsbezirke  zu  veranlagenden  Einkommens  desselben  außer  Berechnung
  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung  der  bezüglichen  Einkommensquote
  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten  Gesammteinkommen  und
durch  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  festgestellten  Steuersatzes.  Hierbei  sowie
bei  der  Heranziehung  juristischer  Personen,  Gesellschaften  und  so  fort  zu  den  in
Amtsverbänden  vom  Einkommen  zu  erhebenden  Steuern  kommen  die  Vorschriften
der  §#  91  Abs.  1  Liffer  4,  92  Ziffer  1  des  Kommunalabgabengesetzes  zur  Anwendung.
  ·
.  s.9o.

Haut-kams-  DieAmtsvekbåndesindbefugt,dasHaltenvonHundeIIzubefteuem.
Die  Steuer  darf  jährlich  5  Mark  für  den  Hund  nicht  übersteigen  und  ist  durch
Steuerordnung  zu  regeln.  In  der  Steuerordmung  können  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen
  bis  zur  Höhe  von  30  Mark  angedroht  werden;  die  Strafen
sind  durch  den  Amtöausschuß  festzuseyen  und  nach  eingetretener  Rechtskraft
459  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877,  Reichs.  Gesetzbl.  S.  253)
im  Verwaltungszwangsverfahren  beizutreiben.  s·  "  .

Die  Steuerordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusfes.  Die
Genehmigung  unterliegt  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen.

«  zDTeT  Erhebung  einer  Hundesteuer  seitens  der  Amtsverbände  berührt  das
Recht  der  Gemeinden  zur  Besteuerung  der  Hunde  nicht  G.  16  des  Kommunalabgabengesetzes).

  12.
.10.
Beschwerden  und  Ein-  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
4  e  1.  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anabgaben.
  stalten  des  Amtsverbandes,

2.  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  den  Amtöhabgaben,
beschließt  der  Amtsausschuß.
Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei
dem  Amtsausschuß  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen
zu  den  direkten  Staats=  und  staatlich  veranlagten  Steuern,  einschließlich  der  nach
&  7  Abs.  4  veranlagten  Steuersätze,  sind  unzulässig,  wenn  sie  sich  gegen  den
Prinzipalsatz  der  letzteren  richten.  -.  s.-den
  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  auch  insoweit  begründet,  als  nach  bisherigem  Rechte  der  ordentliche
Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.
Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  sowie  die  Klagen  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.