Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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W.  24.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Wärttemberg.

Ausgegeben  Stuttgort,  Donnerstag  den  10.  August  1890.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  niedere  Instizdienstprüfung.  Vom  31.  Juli.  0%.  —  Koönigliche  Verordnung,
  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatscisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Prendenftadt.  vach  Klosterreichenbach  erforderlichen  eur  erkn  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Vom  19.  Juli  —  Königliche  Verordi.  ur#F1,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Unternehmer
der  Nebeneisenbahn  von  Kenth  -  nach  Eningen  zur  Ermerbung  des  für  den  Bau  dieser  Bahn  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  21.  Juli  1899.  —  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtsemeinde  Waiblingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
ron  Bier.  Vom  19.  Juli  1899.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde
Münsingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  19.  Juli  1899.  —  Köntgliche
Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  (Theilgemeinde)  Welzheim  zu  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  19.  Juli  1899.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung
  der  Gemeinde  Thamm  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  19.  Juli
1809.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermä  tigung  der  Gemeinde  letommheim,  O.A.  Ludwigsburg,
zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  9.  Juli  1899.  —  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Asperg  zu  g  en  einer  Hächen  Verbrauchsabgabe  von
Bier.  Vom  21.  Juli  1899.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ernächtigung  sder  Stadtgemeinde
Munderkingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  21.  Juli  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  #  e  FZeugnissen
durch  die  Gemeindebehörden.  Vom  14.  Juli  1899.

Bönigliche  Verordnung,
betreffend  die  niedere  Instizdienstprüfung.  Vom  31.  Juli  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,

wie  folgt:
S.  1.
Die  Erstehung  der  niederen  Justizdienstprüfung  gewährt  die  Befähigung  zu  den

erlaenden  Stellen  im  Justizdepartement,  nämlich: