Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

558.

der  Expeditoren  bei  dem  Ministerium,  den  Kollegien  und  den  Staatsanwaltschaften.
der  Bezirksnotare,
der  Grundbuchbeamten,
der  Gerichtsschreiber  bei  den  Kollegien  und  den  Amtsgerichten,
der  Buchhalter  bei  den  höheren  gerichtlichen  Strafanstalten.
Außerdem  gewährt  die  Erstehung  der  niederen  Justizdienstprüfung  die  Befähigung
zur  Ausübung  des  Amts  eines  öffentlichen  Notars.

§.  2.

Die  niedere  Justizdienstprüfung  findet  in  der  Regel  einmal  jährlich  in  Stun
gart  statt.

Die  Meldungen  zu  der  Prüfung  sind  Seitens  derjenigen  Kandidaten,  welche  zur
Zeit  ihrer  Meldung  den  staatlichen  Unterrichtskurs  für  Notariatskandidaten  besuchen
(vergl.  §.  5),  durch  Vermittelung  des  ersten  Lehrers  dieses  Kurses,  Seitens  sonstiger
Kandidaten  durch  Vermittelung  des  Amtsgerichts  ihres  Aufenthaltsorts,  soweit  thunlich
mit  einer  Aeußerung  des  Amtsgerichts  über  das  Verhalten  des  Kandidaten,  dem  Justi
ministerium  einzureichen,  welches  über  die  Zulassung  der  Kandidaten  entscheiden  und
die  Vorladung  der  Zugelassenen  zu  der  Prüfung  anordnen,  auch  die  erforderlichen
näheren  Bestimmungen  über  den  Meldungstermin,  den  Zeitpunkt  der  Vornahme  der
Prüfung  und  über  deren  Einrichtung  erlassen  wird.

S.  3.

Der  Meldung  zu  der  niederen  Justizdienstprüfung  sind  beizulegen:

1)  eine  Darlegung  der  persönlichen  Verhältnisse  und  des  Lebenslaufs  des  Nan
didaten  unter  Anschluß  einer  Nationalliste;

2)  der  Nachweis  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats;

3)  der  Nachweis  der  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahres;

4)  der  Nachweis  des  Besuches  einer  zur  Ausstellung  des  wissenschaftlichen  #.
fähigungszeugnisses  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtig  ,
deutschen  öffentlichen  oder  einer  zur  Ausstellung  des  gleichen  Zeugnisses  .