Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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anlage  eigenmächtig  verändern  bei  Vermeidung  einer  Konventionasstrafe  von  zwei
Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.  -

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
des  Wiesenvorstehers  pünktlich  olge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Perbinolichteiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerun  splanes  durch
die  Regierung  (clr.  H.  2.)  alle  anderen  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein
*  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  zahlt  die

osten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.  Sollte  hiernach  eine  Wahl  in  der  Gemeinde  Sotzweiler  nicht
erfolgen  können)  so  kann  dieselbe  durch  eine  Wahl  von  Einem  resp.  zwei  Mitgliedern
  aus  der  nächst  benachbarten  Gemeinde  ergänzt  werden.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  *  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteiischen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten
  erhoben  werden,  welche  dessen  Urparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des
Landrathes  beeinträchtigen.

K.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  soihigen  Bestimmungen
t  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
edrohen.  "

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