Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Verwallung  bei  dem  bekannten  hoͤchsten  Wasserstande  der  Ueberschwemmung
durch  die  Elbe  unterliegen  wuͤrden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Stadt-  und  Kreisgerichte
  zu  Magdeburg.

S.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien

  tüchtigen  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  und  deren
Rückstau  in  die  Ohre  und  in  die  alte  Elbe,  in  denjenigen  gleich  der  Lage  des
Deiches  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden  festzustellenden  Abmessungen  ob,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung  gegen  die  Ueberschwemmungen
  oder  den  Rückstau  durch  den  höchsten  Wasserstand  der  Elbe
u  sichern.
“  Vorläufig  soll  nur  der  Haupt-Elbdeich  bis  zum  Schmuksdorfer  Polder
gebaut  werden.  Die  Ausführung  der  Rückstaudeiche  an  dem  rechten  Ufer  der
Ohre  und  an  der  alten  Elbe  bleibt  ausgesetzt,  bis  die  Erfahrung  lehrt,  daß
auch  diese  Deiche  zum  Schutz  und  zur  Kultivirung  der  Niederung  nöthig  sind.
Alsdann  wird  über  die  Ausführung  derselben  nach  Anhörung  des  Deichamtes
und  der  betheiligten  Grundbesitzer  von  den  Verwaltungsbehörden  entschieden
werden.

Der  Verband  hat  auch  den  Ohre-Durchstich  am  Hilgenholze  bei  Loitsche,
die  Sicherung  des  Vorwerks  Neuhoff  durch  Aufführung  eines  Polderdammes
um  die  Gebäude  des  Vorwerkes  und  des  dortigen  Königlichen  Forst-Etablissements,
  und  die  Zurücklegung  des  Stämmendeiches  auf  dem  rechten  Elbufer  zur
Herstellung  des  nothwendigen  Abflußprofils  zwischen  Niegripp  und  Heinrichsberg
  zu  bewirken.

Die  Unterhaltung  des  Polders  um  Neuhoff  liegt  den  Besitzern  der  durch
den  Polder  geschützten  Grundstücke  ob.

Die  Unterhaltung  des  Stämmendeiches  nach  erfolgter  Zurbcklegung  geschieht
  von  denen,  welche  die  alte  Dammstrecke  unterhalten  haben.  Im  Mangel
  der  Einigung  ist  die  neue  Eintheilung  der  zurückgelegten  Dammstrecke  von
der  Regierung  festzustellen.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Hauptdeiches  Deckwerke  am  Ufer  des  Stromes
  oder  im  Vorlande  noihig.  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  ausuführen,
  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige

erbindlichkeit  nicht  aufgehoben  wird.

K.  3.

Die  alten  Dämme  in  der  Niederung,  welche  nicht  zu  dem  neuen  Deichspsteme
  gehören,  können  mit  Genehmigung  der  Regierung  nach  vollständiger
Herstellung  der  neuen  Deiche  von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft
werden.  Falls  die  gänzliche  oder  theilweise  Wegrdumung  aus  landespoltzeilichen
Gründen  angeordnet  werden  sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom  Deichamte
und,  im  Falle  der  Beschwerde,  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  õrih  7

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