Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  7.  —

 

(Nr.  6976.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  der  Krondotation.  Vom  27.  Januar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##c
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

An  den  Kronfideikommiß-Fonds  wird,  außer  der  durch  Artikel  III.  der

Verordnung  wegen  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens  vom  17.  Januar  1820.

Gesetz=  Samml.  S.  F.)  auf  die  Einkünfte  der  Domainen  und  Forsten  angewiesenen

ente  von  2,573,0985  Thalern  und  der  nach  §.  1.  des  Gesetzes  vom  30.  April

1859.  (Gesetz=  Samml.  S.  204.)  zu  entrichtenden  Rente  von  500,000  Thalern,

vom  1.  Januar  1868.  ab  eine  weitere  jährliche  Rente  von  Einer  Million  Thaler
aus  der  Stagtskasse  gezahlt.  »

§.2.

«  Außerdem  werden  die  in  der  anliegenden  Nachweisung  verzeichneten  Schlösser
nebst  Gärten  und  Parks  der  ausschließlichen  Benutzung  des  Königs,  unter  Uebernahme
  der  Unterhaltungslast  auf  den  Kronfideikommiß  Fonds,  vorbehalten.

&  3.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
6  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Jahrgang  1866.  (Nr.  6976.)  10  Ver-.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1868.