Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7485.) Konzessions · und Bestätigungs· Urkunde, betreffend mehrere von der Magdeburg · 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft beschlossene Neubauten und einen Nach- 
trag zum Statut der Gesellschaft. Vom 26. Juli 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
Nachdem die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft in der General= 
versammlung ihrer Aktionaire vom 1. Mai 1869. den Bau und Betrieb 
1) einer Eisenbahn von Vienenburg über Langelsheim in der Richtung nach 
Neukrug (Seesen) zum Anschlusse an die Herzoglich Braunschweigische 
Eisenbahn von Börsum nach Kreiensen, 
2) einer Eisenbahn von Langelsheim das Innerste-Thal aufwärts in der 
Richtung nach Clausthal, 
3) einer von der Berlin-Lehrter Bahn an einem noch näher festzustellenden 
Punkte abzweigenden Bahn nach Braunschweig, 
4) die Anlage eines dem Verkehr der Magdeburg-Thaleschen und der Mag- 
deburg-Wittenbergeschen Bahn gleichmäßig dienenden Bahnhofes vor dem 
Ulrichs-Thor bei Magdeburg, als Theil eines dort in Gemeinschaft mit 
den übrigen betheiligten Eisenbahngesellschaften bersustellenden Central. 
Bahnhofs, sowie den Bau und Betrieb von Verbindungsbahnen nach 
Buckau und der Neustadt, 
beschlossen hat, wollen Wir in Anerkennung der Vortheile, welche diese Anlagen 
für die Verkehrs= und allgemeinen Landes-Interessen bieten, der gdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens unter 
„den in dem beigefügten, von Uns hierdurch bestätigten Statutnachtrage enthal- 
tenen Bedingungen für das diesseitige Staatsgebiet die landesherrliche Genehmigung 
ertheilen. 
Zugleich wollen Wir der Gesellschaft das Recht zur Expropriation und 
zur vorübergehenden Benutzung der für die vorgedachten Anlagen erforderlichen 
Grundstücke nach Maaßgabe des Gesetzes über die Eisenbahn-Unterneh om 
3. November 1838. resp. der Verordnung vom 19. August 1867., betreffend 
die Einführung des ersteren Gesetzes in den neuerworbenen Landestheilen, hier- 
durch verleihen. — 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesech 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1869. 
. S.) Wilhelm. 
Fur den Minister für Handel 2c.: 
v. Selchow. Leonhardt. 
Ach-
	        
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