Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Anlagekapitals dem Baufonds zur Last, wogegen diesem die inmittelst etwa er- 
zielten Betriebsüberschüsse gehören. 
. 
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Die im §. 17. des fünften Statutnachtrages vom 13. April 1864. ent- 
haltene Bestimmung, wonach die Verzinsung des Baukapitals der einen Theil 
der im F. 1. des bezüglichen fünften Statutnachtrages ad 1. bezeichneten Bahn 
von Halle nach Vienenburg bildenden Strecke Aschersleben. Wegeleben und Halber- 
stadt.Vienenburg bis zur Betriebseröffnung der ganzen Halle-Vienenburger Bahn 
dem Baufonds zur Last fällt, wird dahin mobifzirt, daß die Verzinsung des 
Baukapitals der Bahnstrecke Aschersleben-Wegeleben mit dem 1. Januar 1869. 
und der Bahnstrecke Halberstadt. Vienenburg mit dem 1. Januar 1870. aus den 
Betriebseinnahmen erfolgt. 
. 8. 
Die in 9#. 6. und 7. des siebenten Nachtrages zum Statut rc. vom 
12. Juni 1867. bezüglich der Emittirung 2c. der für den Bau und Betrieb der 
Eisenbahnen von Berlin nach Lehrte und von Stendal-Uelzen auszugebenden 
Stammaktien und Stamm= Blrioritätsaktien enthaltenen Bestimmungen werden 
dahin geändert, daß 
a) den Inhabern der kursirenden 34,000 Stück Aktien zunächst auf eine alte 
Aktie eine neue Aktie zum Parikurse angeboten und demnächst den Besitzern 
der sodann vorhandenen 68,000 Stück Stammaktien ferner 34,000 Stück 
Stammektien dergestalt offerirt werden, daß der Besitzer von je zwei Aktien 
berechtigt ist, eine neue zum Parikurse zu nehmen. 
Die Einzahlung auf die erste Serie dieser neuen Aktien leittr. A. 
soll im Laufe 956 Jahres 1869., die auf die zweite im Laufe des Jahres 
1870. geschehen. 
Dee Aufforderung zu dieser Betheiligung geschieht vom Direktorio 
durch öffentliche Bekanntmachungen, welche in Veroef jeder der beiden 
Aktien- Emissionen in den Jahren 1869, resp. 1870. wenigstens drei Mal 
durch diejenigen Blätter erfolgen muß, durch welche statutenmäßig die 
Bekanntmachungen an die Aktionaire erfolgen, das letzte Mal mindestens 
sechs nöscchen vor Ablauf des Jahres, in welchem die Einzahlung gesche- 
hen muß. « 
Die Aktionaire, welche dieser Aufforderung binnen der gesetzten 
Frist nicht nachkommen, verlieren ihr Anrecht auf die neuen Stammaktien. 
Die dadurch frei werdenden neuen Aktien werden für Rechnung 
der Gesellschaft bestmöglichst verkauft. 
Die neuen Stammaktien werden bis zum Schluß desjenigen Jahres, 
in welchem die ganze Bahn von Berlin nach Lehrte für den Personen- 
und Güterverkehr eröffnet ist, mit 5 Prozent aus dem Baufonds verzinst, 
und nehmen von dem 1. Januar des Jahres ab, in welchem die Emission 
erfolgt ist, unter Anrechnung dieser Bauzinsen mit den alten Stammaktien, 
mit welchen sie auch im Uebrigen alsdann gleiche Rechte haben, an der 
Dividende Theil. 
— Der
	        
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