Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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In gleicher Weise wird die Zahl der Aeltesten festgestellt, es dürfen deren 
nicht weniger als 4 und nicht mehr als 10 sein. 
Die ZJahl der Gemeindevertreter muß im Ganzen mindestens drei Mal 
so groß sein, wie die Zahl der Aeltesten. 
g. 5. 
In den Fällen, in welchen mehrere Gemeinden denselben (dieselben) Geist- 
lichen haben, erhält jede Gemeinde ihren besonderen Kirchenvorstand und ihre 
besondere Gemeindevertretung. Bei allen, den Gemeinden gemeinschaftlichen An- 
gelegenheiten treten die verschiedenen Kirchenvorstände, beziehungsweise Gemeinde- 
vertretungen oder Ausschüsse zu gemeinsamer Berathung und Beschlußfassung 
zusammen. 
In Städten, in denen mehrere Kirchspiele sich befinden, treten gleichfalls, 
wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten der ganzen Stadt in Frage stehen, 
die verschiedenen Kirchenvorstände, beziehungsweise Gemeindevertretungen oder 
Ausschüsse zusammen. 
S. 6. 
Die Aemter der Aeltesten und Gemeindevertreter fürd als kirchliche Ehren- 
ämter unentgeltlich zu verwalten. Doch kann bei besonders zeitraubenden Müh- 
waltungen der kirchlichen Vermögensverwaltung eine mäßige Entschädigung von 
der Gemeindevertretung bewilligt werden. 
* 
II. Von den Gemeindevertretern. 
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1 
Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt, je nachdem die Ausdehnun 
des Kirchspiels und die Seelenzahl geringer oder größer ist, entweder so, "oPl 
das ganze Kirchspiel nur einen Wahlkreis bildet, oder so, daß mehrere Wahl- 
distrikte gebildet werden. 
Die Eintheilung des Kirchspiels in mehrere Wahldistrikte geschieht ent- 
weder nur zur Erleichterung des Wahlgeschäfts, so daß also das Resultat der 
Wahl sich erst durch eine Zusammenzählung der in allen einzelnen Distrikten 
abgegebenen Stimmen ergiebt, oder in der Weise, daß jede Abtheilung des 
Kirchspiels für sich eine gewisse Zahl von Gemeindevertretern wählt. Für die 
hierüber zu treffende Entscheidung kommt es auf das Verhältniß an, in welchem 
die einessen Abtheilungen des Kirchspiels zu einander stehen. In Parochien, 
welche aus einem städtischen und einem ländlichen Theil bestehen, erfolgt die 
Wahl regelmäßig so, daß jeder Theil für sich seine Vertreter wählt. Das 
Zahlenverhältniß der in den angegebenen Fällen von den einzelnen Abtheilungen 
des Kirchpiels zu wählenden Gemeindevertreter wird unter Berücksichtigung der 
Seelenzahl und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse festgestellt. 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Fest- 
stellungen erfolgen in der im F. 4. normirten Weise. 
(Nr. 7489.) 131“ S. S. 
 
	        
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