Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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. 8. 
Die Gemeinde wählt die Gemeindevertreter nach einfacher (relativer) 
Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. 
Wahlberechtigt sind, insofern nicht einer der im F. 9. aufgeführten Aus- 
schließunge ründe obwaltet, alle mämmlichen volljährigen Mitglieder der Ge- 
meinde, welche zu den Kirchen, oder Staatssteuern beitragen und weder unter 
einer ihre Dispositionsbefugnisse beschränkenden Kuratel, noch im Hause und 
Brote Anderer stehen. 
Diejenigen, welche in Folge ihrer amtlichen Stellung von der Beitrags- 
pflicht befreit iEk6 bleiben dessenungeachtet wahlberechtigt. 
(6. 9. 6 
Ausgeschlossen von dem Wahlrecht find (vergl. auch §#. 18. 20. und 22.) 
1) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehr- 
baren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wie- 
der gehobenes Aergerniß gegeben haben; 
2) welche nicht im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich 
efinden; 
3) diejenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens die Verfetzung in den 
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersa der 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, 
die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen ist, bis zur Been- 
digung der gerichtlichen Untersuchung; 
4) die, über deren Vermögen ein noch unbeendigter Konkurs schwebt; 
5) diejenigen, welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armenmitteln 
unterstützt worden sind, oder welchen in diesem Zeitraum Unvermögens 
halber die Kirchen= oder Staatssteuer erlassen ist. 
K. 10. 
Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche 
über 30 Jahre alt sind, insofern sie nicht duck Fernhaltung von dem öffent- 
lichen Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die Bethätigung ihrer kirch- 
lichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ge- 
meindevertretung sein. Sind dergleichen Verwandte gleichzeitig gewählt, so wird 
der ältere allein zugelassen, sofern dieser nicht etwa die Wahl ablehnt. 
G. 11. 
Die Wahl der Gemeindevertreter wird durch den Kirchenvorstand geleitet, 
welcher zu seiner Unterstützung bei der Wahlhandlung auch andere Mit iIht der 
Gemeinde, insonderheit aus der Zahl der Gemeindevertreter, hinzuziehen kann. 
Die Kommission, welche die Wahlhandlung leitet, muß immer aus mindestens 
drei Personen bestehen, von welchen mindestens eine dem Kirchenvorstande an- 
gehören, wo möglich ein Geistlicher der Gemeinde sein muß. D 
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