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Dazs Tie Mal wird der Wahlatelchug, welcher die Wahl zu leiten hat,
durch den (ersten) Geistlichen der Gemeinde und mindestens vier, von ihm
wählende Mitglieder derselben gebildet. Dieser Wahlausschuß hat in Ansehung
der Wahl alle Rechte, welche in den nachfolgenden Paragraphen dem Kirchen-
vorstand beigelegt werden.
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Die Wahl der Gemeindevertreter ist an zwei dem Wahltage vorferzchen.
den Sonntagen unter Angabe der Zeit und des Ortes, sowie der Zahl der zu
wählenden Personen von der Kanzel abzukündigen.
Deie Wahl geschieht regelmäßig an einem Sonmmtage, und ist alsdann die
Abkündigung auch an dem Wahltage erforderlich. Die Abhaltung der Wahl
an einem Wochentage ist nicht ausgeschesen kann aber dannm nicht früher als
an dettt Donnerstag nach der zweiten Abkündigung erfolgen.
* 1t Wahlort ist, soweit dies thunlich, ein kirchliches Gebäude oder ein
Schtlltokak zu wählen.
K. 13.
Ein von dem Kirchenvorstand anzufertigendes Verzeichniß sämmtlicher
Wahlberechtigten ist von dem Sonntage der ersten Abkündigung der Wahl an
öffentlich auszulegen, und mit Rücksicht auf eingehende Erinnerungen und An-
meldungen zu berichtigen.
inwendungen gegen die Wahlliste müssen wenigstens drei Tage vor der
Wahl bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes aungebracht werden.
Bei der Abkündigung der Wahl ist der Ort, wo die Wahlliste ausliegt,
anzugeben, und zugleich auf die in dem vorhergehenden Absatz enthaltene Bestim-
mung aufmerksam zu machen.
K. 14.
Zweifel über das Wahleect sind durch den Kirchenvorstand zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung kann die Berufung an das Kirchenvifitatorium
und das in lester Instanz entscheidende Konsistorium ergriffen werden) für die
anstehende Wahl behält es jedoch bei der Entscheidung des Kirchenvorstandes sein
Bewenden.
S. 15.
#;# Wahl ist durch eine Ansprache des Vorsitzenden der Wahlkommission
einzuleiten.
Die Wahl erfolgt durch persönliche Stimmabgebung, welche durch münd-
liche Erklärung zu Protokoll, oder durch Ueberreichung eines die Namen der
Gewählten enthaltenden Stimmzettels, auf welchem sogleich nach der Ueber-
reichung von Seiten der Wahlkommission der Rame des Wählers zu verzeichnen
ist 4 Gschehen kann. Die Stimmzettel werden am Schluß der Wahlhandlung
verlesen.
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll, in welchem die abgegebenen
Stimmen zu verzeichnen find, aufgenommen und dieses von allen Mitgliedern
der Wahlkommission unterzeichnet. ·
(Nr. 7489. Die