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III. Von den Aeltesten.
g. 22.
Die Aeltesten werden von dem Kirchenvorstande und der Gemeindevertre-
tung nach absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
Wählbar ist jedes nach Maaßgabe der ##. 8. und 10. wahlberechtigte
Mitglied der Gemeinde.
Die Namen der zu Aeltesten Gewählten sind an dem der Wahl folgenden
Sonntage der Gemeinde zu verkündigen. Bei der Verkündigung wird zugleich
der Tag der Einführung der Aeltesten angegeben.
g. 23.
Die Prüfung der Wahl erfolgt von Amtswegen durch das Kirchenvisita-
torium. Im Uebrigen finden wegen des Wahlverfahrens und der gegen die
Wahl erhobenen Einwendungen die Vorschriften der I§. 11. 15. und 16. sinn-
gemäße Anwendung.
. 24.
Die 4a Aeltesten Gewählten sind von dem Prediger in der Kirche vor
der Gemeinde feierlich in ihr Amt einzuführen und haben in die Hand des Pre-
digers das Gelöbniß abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und
Treue in Uebereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu wasxten
und gewissenhaft, soviel in meinen Kräften steht, der Gemeinde Bestes
zu fördern.“
K. 25.
Das Amt der Aeltesten dauert sechs Jahre, so jedoch, daß Recht und
Pflicht der Amtsführung immer erst mit Einführung der neuen Aeltesten erlischt.
Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Aeltesten aus. Die
Bestimmung des §. 18. Abs. 2. kommt auch für den Fall zur Anwendung, daß
die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist. Soweit dies thunllch ist,
muß die Gesammtzahl der in jedem Termin austretenden Aeltesten gleich Hein.
bes Der Austritt wird nach den im §. 18. Abs. 3. aufgestellten Grundsätzen
estimmt.
g. 26.
Die Wahl der neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes ersoIgt in der
ersten Sitzung, welche die Gemeindevertretung nach der regelmäßigen Erneuerung
derselben (6. 1s. Abs. 2)) abhält. geunah
C. 27.
Die Bestimmungen der §#. 17. und 19. kommen auch für die Ablehnung,
beziehungsweise Niederlegung des Aeltestenamtes, sowie für die Entlassung der
Aeltesten zur Anwendung. Indeß erfolgt die letztere immer durch das Kirchen-
vifitatorium. 28