Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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III. Von den Aeltesten. 
g. 22. 
Die Aeltesten werden von dem Kirchenvorstande und der Gemeindevertre- 
tung nach absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. 
Wählbar ist jedes nach Maaßgabe der ##. 8. und 10. wahlberechtigte 
Mitglied der Gemeinde. 
Die Namen der zu Aeltesten Gewählten sind an dem der Wahl folgenden 
Sonntage der Gemeinde zu verkündigen. Bei der Verkündigung wird zugleich 
der Tag der Einführung der Aeltesten angegeben. 
g. 23. 
Die Prüfung der Wahl erfolgt von Amtswegen durch das Kirchenvisita- 
torium. Im Uebrigen finden wegen des Wahlverfahrens und der gegen die 
Wahl erhobenen Einwendungen die Vorschriften der I§. 11. 15. und 16. sinn- 
gemäße Anwendung. 
. 24. 
Die 4a Aeltesten Gewählten sind von dem Prediger in der Kirche vor 
der Gemeinde feierlich in ihr Amt einzuführen und haben in die Hand des Pre- 
digers das Gelöbniß abzulegen: 
„Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und 
Treue in Uebereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu wasxten 
und gewissenhaft, soviel in meinen Kräften steht, der Gemeinde Bestes 
zu fördern.“ 
K. 25. 
Das Amt der Aeltesten dauert sechs Jahre, so jedoch, daß Recht und 
Pflicht der Amtsführung immer erst mit Einführung der neuen Aeltesten erlischt. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Aeltesten aus. Die 
Bestimmung des §. 18. Abs. 2. kommt auch für den Fall zur Anwendung, daß 
die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist. Soweit dies thunllch ist, 
muß die Gesammtzahl der in jedem Termin austretenden Aeltesten gleich Hein. 
bes Der Austritt wird nach den im §. 18. Abs. 3. aufgestellten Grundsätzen 
estimmt. 
g. 26. 
Die Wahl der neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes ersoIgt in der 
ersten Sitzung, welche die Gemeindevertretung nach der regelmäßigen Erneuerung 
derselben (6. 1s. Abs. 2)) abhält. geunah 
C. 27. 
Die Bestimmungen der §#. 17. und 19. kommen auch für die Ablehnung, 
beziehungsweise Niederlegung des Aeltestenamtes, sowie für die Entlassung der 
Aeltesten zur Anwendung. Indeß erfolgt die letztere immer durch das Kirchen- 
vifitatorium. 28
	        
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