Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G. 28. 
Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstandes vor beendigter Amtszeit aus, 
so kann der Kirchenvorstand, sofern noch die Hälfte seiner gewählten Mitglieder 
vorhanden ist, bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl sich selbst aus 
den wahlberechtigten Mitgliedern der Gemeinde ergänzen. 
Scheiden so viele aus, daß die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kirchen- 
vorstandes nicht mehr vorhanden ist, so findet eine außerordentliche Ergänzungs- 
wahl statt. 
+. 29. 
Das Konfistorium ist berechtigt, den Kirchenvorstand aus den im §9. 21. 
angeführten Gründen aufzulösen. In diesem Fall muß sogleich eine Neuwahl 
der Aeltesten durch die Gemeindevertretung angeordnet werden. 
Die Bestimmung des §. 21. Abs. 2. findet hier sinngemäße Anwendung. 
IV. Von den Versammlungen und Beschlüssen des Kirchenvorstandes. 
K. 30. 
In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde den Vorsitz. 
Wenn mehrere Geistliche in der Parochie angestellt sind, wird der Vorsitz von 
dem ersten Prediger, oder, falls die Geistlichen einander gleichstehen, Jahr um 
Jahr abwechselnd von dem einen und dem anderen der Kompastoren geführt. 
Der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung, wenn mehrere Prediger 
in der Parochie angestellt sind, durch den zweiten Prediger, beziehungsweise den 
Kompastor, anderenfalls durch einen Aeltesten, welcher hierzu von dem Kirchen- 
vorsten e alle zwei Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten gewählt wird, 
vertreten. 
n den Fällen des . 5. Abs. 2. führt, wenn einer der Geitlichen zu- 
gleich Propst ist, dieser, sonst ein von den Versammelten zu wählender Prediger 
den Vorsitz. 
S. 31. 
Der Vorfitzende vermittelt den Verkehr des Kirchenvorstandes mit den 
Kirchenbehörden und den Synoden, sowie auch — vorbehaltlich besonderer Beauf- 
tragung anderer Mitglieder durch den Kirchenvorstand — mit Dritten. Vergl. 
jedoch F. 35. 
S. 32. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, 
mindestens vierteljährlich ein Mal. Der Vorsitzende kann auch außerordentliche 
Versammlungen veranstalten, und ist dazu verpflichtet, wenn die Kirchenregierung 
oder ein Drittel der Aeltesten solches verlangt. 
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind einzeln und zwar in der Regel 
mindestens 24 *— vor dem angesetzten Termin einzuladen. In dem Ein- 
ladungsschreiben sind die zur Verhandlung bestimmten Gegenstände zu bezeichnen. 
Jahrgang 1869. (Nr. 7489. 132 Ein
	        
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