Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Ein in dem Einladungsschreiben nicht bezeichneter Gegenstand kann nur dann 
ur Beschlußnahme gelangen, wenn keiner der Anwesenden dagegen Ein- 
spruch Ihebt 
Als Ort für die Versammlungen ist ein kirchliches oder Schullokal 
zu wählen. 
g. 33. 
fn Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden regelmäßig mit Gebet 
eröffnet. 
Dieselben find nicht öffentlich. 
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über die vertrau- 
lichen Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung Verschwiegenheit zu 
bewahren. 
S. 34. 
Beschlüsse werden von dem Kirchenvorstande durch — der 
Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- 
sisenden. Die Gültigkeit der Beschlusse ist, wenn der Gegenstand vorher anze 
zeigt worden, nur durch die Anwesenheit dreier Mitglieder bedingt. Ist der 
Gegenstand nicht vorher angezeigt, so ist außer der in dem F. 32. Abs. 2. auf. 
estellten Bedingung noch erforderlich, daß mehr als die Hälfte der festgesetzten 
Kaht der Mitglieder anwesend ist. 
Mitglieder des Kirchenvorstandes, welche außer in ihrer Eigenschaft als 
Mitglieder der Gemeinde oder als Angehörige einer Klasse dieser Mitglieder bei 
einer Angelegenheit persönlich betheiligt sind, haben sich darin der Abstimmung 
zu enthalten. 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind von dem Vorsitzenden oder 
einem vom Kirchenvorstande aus seinen Mitgliedern zu erwählenden Schriftfü 
unter Angabe des Tages und der Amvesenden in ein Protokollbuch, welches bei 
jeder Visitation der vorgesetzten Kirchenbehörde zur Einsicht vorzulegen ist, nieder- 
zuschreiben. Das geführte Protokoll ist am Schluß der Sizung vorzulesen und 
nach erfolgter Genehmigung mit der Bemerkung, daß die Vorlesung und Ge. 
nehmigung erfolgt sei, von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unter- 
zeichnen. 
Der Vorsitzende hat die Pflicht, wenn nach seinem Erachten ein Beschluß 
des Kirchenvorstandes gesetzwidrig ist, denselben dem Kirchenvisitatorium vorzu- 
legen und die Ausführung bis zu dessen Entscheidung auszusetzen. 
35. 
Zur Gültigkeit der schriftlichen Willenserklärung eines Kirchenvorstandes 
bedarf es einer im Namen desselben ausgestellten, von dem Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter und zwei Aeltesten unterschriebenen Erklärung. 
Eine in dieser Form gegebene Erklärung gilt Dritten gegenüber als 
Willenserklärung des Kirchenvorstandes ohne Rühcht darauf, ob dieselbe einem 
vorgängigen Beschlusse entspricht. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes dürfen 
indeß bei eigener Verantwortlichkeit eine solche Erklärung nur in Gemäßheit eines 
zuvor nach Vorschrift des F. 34. gefaßten Beschlusses ausstellen. Sie bekunden 
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