Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nach den oben für die Wahl der Gemeindevertreter aufgestellten Grundsätzen 
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gewählt. 
Im Uebrigen gelten in Ansehung des Kirchenvorstandes, seiner Mitglieder 
und ihrer Einführung, seiner Versammlungen und Beschlüsse, sowie seines Wir. 
kungskreises dieselben Bestimmungen, wie in den größeren Gemeinden, jedoch mit 
folgenden Modifikationen: 
1) für den Fall, daß die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist, 
bestimmt der Kirchenvorstand, in welchem Termin einer mehr, in welchem 
einer weniger ausscheiden soll; 
2) die Voranschlagsperiode beträgt regelmäßig zwei Jahre. 
G. 58. 
Die Gemeindeversammlung, welche aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Mitgliedern der Gemeinde besteht, und in welcher der Vorsitzende des Kirchen- 
vorstandes oder dessen Stellvertreter den Vorsitz führt, wird durch den Kirchen- 
vorstand berufen. 
Die Einladung erfolgt unter Angabe der zur Verhandlung bestimmten 
Gegenstände durch Verkündigung von der Kanzel und Anschlag an den Kirchen- 
thuren. Sie muß in der Regel mindestens 2 Tage vor dem angesetzten Termin 
geschehen. 
Die Bestimmungen der §#. 38. und 39. leiden auch auf die Berathungen 
und Beschlüsse der Gemeindeversammlung Anwendungj jedoch ist die Gültigkeit 
der Beschlüsse nicht durch die Anwesenheit einer besimmen Anzahl von Mit- 
gliedern der Gemeinde bedingt. 
Die Befugnisse der Gemeindeversammlung bestimmen sich nach den in den 
§. 51. bis 54. enthaltenen Vorschriften. 
Schlußbestimmungen. 
G. 59. 
Sobald in den einzelnen Gemeinden in Gemäßheit dieser Verordnung die 
Kirchenvorstände gebildet sind, haben die bisherigen Gemeindevertretungen ihre 
Wirksamkeit ein 1 Insoweit dieselben jedoch zugleich Schul- oder Armen- 
Kollegien find, bleiben sie bestehen, bis das Nähere in dieser Beziehung geordnet wird. 
KG. 60. 
Mit dem in dem vorigen Paragraphen angegebenen Zeitpunkt werden auch 
die Stadtkonsistorien in Kiel und Neustadt aufgeßccen. 
In Ansehung der Stadt Neustadt werden die Geschäfte der Propstei und 
des Kirchenvisitatoriums, soweit dieselben auf kirchliche Angelegenheiten sich be- 
iehen, einstweilen dem Propst, beziehungsweise dem Kirchenvisitatorium der 
Proyte Oldenburg übertragen. » 
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