Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7490.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Juli 1809., betreffend die Aufhebung der von der 
Holzflößerei auf der Werra zu Wanfried 2c. und auf der Sinn und Jossa 
zu Altengronau, sowie der von der Schiffahrt zu Wanfried zu entrichten- 
den Wasserzölle vom I. Oktober 1869. ab. 
A# Ihren Bericht vom 24. d. M. bestimme Ich, daß die von der Holzflö- 
ßerei auf der Werra zu Wanfried, Eschwege, Allendorf, Witzenhausen (zugleich 
für Ermschwert), Herrenbreitungen und Lengers, sämmtlich im Regierungsbezirk 
von Kassel, zu Münden, im Landdrosteibeiirk Hildesheim, und auf der Sinn und 
Jossa zu Altengronau, Regierungsbezirk Kassel, sowie die von der Schiffahrt zu 
Wanfried, Re serungsbezirt Kassel, nach den bisherigen Vorschriften an die Staats- 
ksse zu entrichtenden Wasserzölle vom 1. Oktober d. J. ab nicht weiter erhoben 
werden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Bad Ems, den 26. Juli 1869. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An die Minister der Finanzen und für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
–—.) 
(Nr. „491.) Bestätigungs-Urkunde, betressend einen Nachtrag zum Statut der Thüringischen 
Eisenbabngesellschaft. Vom 16. August 184)0. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft in der Generalversammlung 
ihrer Aktionaire vom 7. September 18068. die in dem anliegenden Nachtrage zu 
ihrem unterm 20. August 1841. landesherrlich bestätigten Statut enthaltene 
Aenderung beschlossen hat, wollen Wir diesem Beschlusse Unsere Genehmigung 
hierdurch ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Samm- 
lung zu vrbssentichen 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 16. August 1869. 
(L. S.) Wilhbelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Nach- 
(Nr. 7490—7491.)
	        
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