Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Nachtrag 
zum 
Statute der Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft. 
J. 
Die Bestimmung unter Nr. 4. des 8. 36. des Gesellschaftsstatutes vom 
Jahre 1844. wird aufgehoben. 
II. 
An deren Stelle tritt folgende Vorschrift: 
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn einschließlich der 
Zweigbahnen Korbetha-Leipzig und Weißenfels-Gera entfernt wohnen. 
Von den Aktionairen, welche im Bereiche der genannten Zweig- 
bahnen wohnen, darf nur je Einer derselben Mitglied des Verwa 
tungsrathes sein. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. ).
	        
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