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(Nr. 7493.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Marienwerder Kreises im Betrage von 80,000 Thalern, III. Emission.
Vom 21. Juli 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Marienwerder Kreises auf dem Kreis-.
tage vom 27. Oktober v. J. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten außer den durch die Privilegien vom
3. September 1856. und vom 3. Mai 1858. (Gesetz Samml. Nr. 54. für 1856.
S. 865. ff. und Nr. 25. für 1858. S. 282. ff.) genehmigten Anleihen von
100,00p9. Thalern und 60,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege
einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver-
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 80,000 Thalern aussltellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in
Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buchstaben: achtzig Tausend
Thalern, welche in folgenden Apoints:
40,000 Thaler à 500 Thaler,
10,1000 n 100
— 80),000 Thaler,
„nach dem auliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibun-
gen, zu tilgen sind, durch gegenwärliges Privilegium Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 1 ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit.
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz. Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 21. Juli 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Für den ugleich für den
Minister für Handel 2c.: #lric sander
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Pro-