Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7495.) Statut des Meliorationsverbandes für das Squirawener Bruch im Kreise 
Berent. Vom 18. August 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#. 
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der §9§. 56. und 57. 
des Gesetzes vom 28. Februar 1843.) was folgt: 
S. 1. 
Umfang und Zweck des Verbandes. 
Die Besitzer der Grundstücke im Squirawener Bruche werden zu einer 
Genossenschaft unter der Benennung: 
„Meliorationsverband für das Squirawener Bruch“ 
vereinigt, um ihre Grundstücke durch Entwässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei der 
Kreisgerichts-Deputation zu Berent. 
K. 2. 
Das Meliorationsgebiet ist auf der von dem Feldmesser Bauer im Jahre 
1867/68. zusammengestellten Karte des Squirawener Bruches eingetragen und 
umfaßt die in dem provisorischen Kataster des 2c. Bauer de 1868. ausgewor- 
fenen Flächen von zusammen 2,180 Morgen 27 Quadratruthen. 
Die definitive Feststellung der zum Meliorationsgebiete gehörigen Grund- 
stücke und ihres Beitragsfußes wird durch das nach F. 6. auszufertigende Kata- 
ster erfolgen. 
ie 
Der Zweck des Verbandes ist die Entwässerung des im F. 2. bcheichneten 
Meliorationsgebietes durch Beseitigung der Stauanlage der Borrowcer Mühle 
und Regulirung des Schwarzwassers und der Seitengräben desselben nach dem 
bei der Prüfung in den oberen technischen Instanzen gebilligten Meliorations- 
plane des Oekonomie-Kommissionsrathes Waas vom 14. März 1868. 
Erhebliche Abänderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nöthig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Dem Verbande liegt ferner die künftige Unterhaltung der von ihm aus- 
geführten Entwässerungsanlagen ob. 
d. 4. 
Jeder Verbandsgenosse ist berechtigt, die Aufnahme des Wassers, dessen er 
sich entledigen will, in die Hauptentwässerungszüge zu verlangen; die Anlegung 
der
	        
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