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genossen nach Verhältniß des Vortheils aufzubringen; der Beitragsfuß wird
durch das Kataster festgestellt.
Das Kataster ist von dem Königlichen Kommissarius unter Zuziehung
zweier von dem Verbandsvorstande gewählten Sachverständigen aufzustellen und
zur Einsicht der Verbandsgenossen auf dem Landrathsamte zu Berent auszulegen,
sowie auch den Gemeindevorständen und den Besitzern der nicht zu einem Ge.
meindeverbande gehörigen Güter extraktweise mitzutheilen. Die Auslegung des
Katasters ist unter Festsetzung einer vierwöchentlichen Frist für die Einsicht des-
selben und die Anbringung von Reklamationen durch das Amtsblatt der Regie-
rung zu Danzig bekannt zu machen. Nur innerhalb dieser Frist können Be-
schwerden gegen das Kataster bei dem Landrathsamte zu Berent oder dem
Königlichen Kommissarius angebracht werden. Diese Beschwerden werden unter
Zuziehung des Beschwerdeführers und eines Vorstandsmitgliedes, sowie geeigneter
von der Regierung zu ernennender Sachverständigen von dem Kommissarius
untersucht.
Das Resultat der Untersuchung wird dem Beschwerdeführer und dem
Vorstandsmitgliede bekannt gemacht;) sind beide damit einverstanden, so wird das
Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls sind die Akten der Regierung zu
Danzig zur Entscheidung einzureichen.
Gegen die Entschetung der Regierung ist binnen sechs Wochen nach er-
folgter Bekanntmachung der Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten zulässig. Werden die Beschwerden verworfen, so treffen die
Kosten der Untersuchung die Beschwerdeführer.
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Danzig ausgefertigt
und dem Verbandsvorstande zugestellt.
Berichtigungen des festgestellten Katasters sind, abgesehen von Parzelli=
rungen und Besitzveränderungen, nur bei erheblichen fünf Prozent übersteigenden
Vermessungsfehlern zulässig; Revisionen des Katasters und der zu Grunde ge-
legten Einschätzung können nur nach Ablauf zehnjähriger Zeiträume auf den An-
trag des Vorstandes von der Regierung angeordnet werden.
Bis zur Feststellung des Katasters sind die etwa erforderlichen Beiträge
vorbehaltlich späterer Ausgleichung nach dem im F. 2. erwähnten provisorischen
Kataster aufzubringen.
F. 7.
Vorstand des Verbandes.
An der Spitze des Verbandes steht ein Vorstand von vier Mitgliedern
oder deren Stellvertretern, welche jedesmal auf sechs Jahre gewählt werden.
Tritt während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied oder Stellvertreter aus,
so findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt.
Das Amt der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Wählbar dam ist jeder großjährige Verbandsgenosse, welcher den
Besitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat und mindestens fünf Morgen
- im Verbande besitzt. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit erlischt die
ahl.
Die