Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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genossen nach Verhältniß des Vortheils aufzubringen; der Beitragsfuß wird 
durch das Kataster festgestellt. 
Das Kataster ist von dem Königlichen Kommissarius unter Zuziehung 
zweier von dem Verbandsvorstande gewählten Sachverständigen aufzustellen und 
zur Einsicht der Verbandsgenossen auf dem Landrathsamte zu Berent auszulegen, 
sowie auch den Gemeindevorständen und den Besitzern der nicht zu einem Ge. 
meindeverbande gehörigen Güter extraktweise mitzutheilen. Die Auslegung des 
Katasters ist unter Festsetzung einer vierwöchentlichen Frist für die Einsicht des- 
selben und die Anbringung von Reklamationen durch das Amtsblatt der Regie- 
rung zu Danzig bekannt zu machen. Nur innerhalb dieser Frist können Be- 
schwerden gegen das Kataster bei dem Landrathsamte zu Berent oder dem 
Königlichen Kommissarius angebracht werden. Diese Beschwerden werden unter 
Zuziehung des Beschwerdeführers und eines Vorstandsmitgliedes, sowie geeigneter 
von der Regierung zu ernennender Sachverständigen von dem Kommissarius 
untersucht. 
Das Resultat der Untersuchung wird dem Beschwerdeführer und dem 
Vorstandsmitgliede bekannt gemacht;) sind beide damit einverstanden, so wird das 
Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls sind die Akten der Regierung zu 
Danzig zur Entscheidung einzureichen. 
Gegen die Entschetung der Regierung ist binnen sechs Wochen nach er- 
folgter Bekanntmachung der Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. Werden die Beschwerden verworfen, so treffen die 
Kosten der Untersuchung die Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Danzig ausgefertigt 
und dem Verbandsvorstande zugestellt. 
Berichtigungen des festgestellten Katasters sind, abgesehen von Parzelli= 
rungen und Besitzveränderungen, nur bei erheblichen fünf Prozent übersteigenden 
Vermessungsfehlern zulässig; Revisionen des Katasters und der zu Grunde ge- 
legten Einschätzung können nur nach Ablauf zehnjähriger Zeiträume auf den An- 
trag des Vorstandes von der Regierung angeordnet werden. 
Bis zur Feststellung des Katasters sind die etwa erforderlichen Beiträge 
vorbehaltlich späterer Ausgleichung nach dem im F. 2. erwähnten provisorischen 
Kataster aufzubringen. 
F. 7. 
Vorstand des Verbandes. 
An der Spitze des Verbandes steht ein Vorstand von vier Mitgliedern 
oder deren Stellvertretern, welche jedesmal auf sechs Jahre gewählt werden. 
Tritt während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied oder Stellvertreter aus, 
so findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt. 
Das Amt der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter ist ein unbesoldetes 
Ehrenamt. Wählbar dam ist jeder großjährige Verbandsgenosse, welcher den 
Besitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat und mindestens fünf Morgen 
- im Verbande besitzt. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit erlischt die 
ahl. 
Die
	        
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