Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Wahl erfolgt unmittelbar durch die Verbandsgenossen nach Stimmen- 
mehrheit, und zwar hat ein jeder, welcher eine Fläche von 2 bis 20 nach dem 
höchsten Satze beitragspflichtigen Morgen besitzt, Eine Stimme, wer mehr als 
20 Morgen besitzt, für je 20 Morgen und den Ueberschuß je Eine Stimme. 
Das Wahlrecht der Frauen und Minderjährigen wird durch deren gesetzliche Ver- 
treter oder Bevollmächtigte ausgeübt; auch andere Wahlberechtigte können zur 
Ausbung des Stimmrechts Bevollmächtigte, jedoch nur aus der Zahl der stimm- 
fähigen Verbandsgenossen, bestellen. 
Bis zur Feststellung des Katasters wird die Stimmberechtigung nach der 
Fläche der betheiligten Grundstücke bemessen. 
F. 8. 
Das Wahlgeschäft ist durch den Landrath des Kreises Berent zu leiten 
und abzuhalten;) derselbe ist jedoch befugt, den Schaudirektor damit zu beauf- 
ragen. 
Zum Zwecke der Wahl wird eine Liste der Wähler mit Angabe der 
Stimmenzahl aufgestellt und vierheh Tage lang auf dem landräthlichen Büreau 
zur Einsicht ausgelegt. Während dieser Hit kann jeder Betheiligte Einwendun-. 
gen dagegen erheben. Die Entscheidung darüber und überhaupt die Prüfung 
der Wahlen steht bei der ersten Wahl der Regierung zu Danzig, bei den fol- 
genden Wahlen dem Verbandsvorstande zu. 
K. 9. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen 
und die Verwaltung zu kontroliren. Er versammelt sich in jedem Jahre einmal 
zur Frühjahrsgrabenschau, stellt den Etat fest, nimmt die Jahresrechnung ab 
und faßt die sonst nöthigen Beschlüsse 
Außerordentliche Vorstandssitzungen können vom Schaudirektor veranlaßt 
werden. 
Die Zusammenberufung des Vorstandes erfolgt unter Angabe der Gegen- 
stände der Verhandlung durch den Schaudirektor; Vorstandsmitglieder, die am 
Eilcheinen verhindert sind, müssen die Vorladung ihrem Stellvertreter ohne Verzug 
mittheilen. 
Den Gori in den Vorstandssitzungen führt der Schaudirektor; der Vor- 
stand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder oder Stellvertreter zugegen sind. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
K. 10. 
Schaudirektor. 
An der Spitze der Verwaltung steht ein Schaudirektor, welcher aus der 
Zahl der Vorstandsmitglieder von diesen und den Stellvertretern gewählt wird. 
Die Wahlversammlung beruft und leitet der Landrath, jedoch ohne Stimmrecht 
und nur bei Stimmengleichheit mit entscheidendem Votum. 
(Nr. 7495.) Die
	        
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