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Plan
zu
einer von der Stadt Staßfurth zur Bestreitung außergewöhnlicher
städtischer Ausgaben und Bedurfnisse aufzunehmenden Anleihe von
100/,000 Thalern, buchstäblich: Einhundert Tausend Thalern.
1) Von dem Magistrate und der Stadtverordneten Versammlung der Stadt
Staßfurth ist beschlossen worden, zur theilweisen Herrichtung einer Wasser-
leitung, eines Krankenhauses, Armenhauses und Schulhauses, zur
Pflasterung der noch nicht gepflasterten Stadttheile, zur Umzäunung
eines neuen Gottesackers innerhalb des Parochialbezirks der St. Johan-
niskirche, zur Einrichtung von Polizeigefängnissen, zur Beschaffung eines
von der Stadtgemeinde als Patron der Kirche St. Johannis aufzu.
bringenden Beitrages zu dem Reparatur- und Restaurationsbau der St.
Johanniskirche, zur Derichtigung der von der St. Petrikirchen-Gemeinde
bei Umzäunung des der Kirche gehörigen Gottesackers zu leistenden und
in Geld umzuwandelnden Hand= und Spanndienste, zur Abstoßung und
Regulirung älterer Schulden, sowie zur Melioration der Stadt, eine
Anseihe von 100,000 Thalern, buchstäblich: Einhundert Tausend Tha-
lern, durch Ausgabe von Stadt Obligationen, welche eine Zahlungs-
verpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, aufzunehmen.
Diese Obligationen werden in Apoints zu 1000 Rthlr., 500 Rthlr.,
200 Rthlr., 100 Rthlr., 50 Rthlr. und 25 Rthlr. ausgegeben, und zwar:
a) 20 Stück Littr. A. von Nr. I. bis 20. à 1000 Rthlr. 20,000 Rthlr.,
b) 40 Stück Littr. B. von Nr. 21. bis 60. à 500 Rthlr. 20,000 Alhtr,
ßc) 100 Stück Littr. C. von Nr. 61. bis 160. à 200 Rthlr. 20,000 Rthlr.,
d) 300 Stück Littr. D. von Nr. 161. bis inkl. 460 à 100 Rthlr. = 30,000 Rthlr.,
ee) 100 Stück Littr. E. von Nr. 461 bis inkl. 560 à 50 Rthlr. = 5),000 Rthlr.,
f) 200 Stück Littr. F. von Nr. 561 bis inkl. 760 à 25 Rthlr. = 5,000 Rthlr.,
Summa = 16060,000 Rühlr
3) Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht aus
einem zu diesem Behife gebildeten Tilgungsfonds von jährlich 13 Pro-
zent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, und zwar vermittelst Ausloosung oder freien Ankaufs
binnen spätestens einunddreißig Jahren, vom Tage der Emission der
Obligationen ab, nach Maaßgabe des aufgestellten Tilgungsplanes.
4) Vom Tage der Emission der Obligationen ab werden dieselben in halb-
jährlichen Terminen, also zuerst am 1. Juli 1870. und demnächst am
(Nr. 7496.) 136“ 2. Ja-
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