Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2. Imur und 1. Juli der darauf folgenden Jahre, mit 5 Prozent 
verzinst. 
5) Jeder Obligation werden 10 Zinskupons für die Zeit vom 1. Januar 
1870. bis dahin 1875. und ein Talon beigegeben. Die ferneren Zins- 
kupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben. 
6) Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie, welche zuvor bekannt nge- 
macht werden muß, erfolgt bei der Stadtkasse zu Staßfurth gegen Ab- 
#lieferung des der alten Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim 
Verluste der Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons 
an den Inhaber der Schuldrerschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- 
zeitig geschehen ist. 
7) Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
göbe der auszugebenden Zinskupons, beriehungsweise der Schuldverschrei- 
bungen, bei der Stadtkasse in Staßfurth in der nach dem Eintritt des 
Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
8) Mit der zur Empfangnahme des Kapitals zu präsentirenden Schuldver- 
schreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fällig- 
keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der 
Betrag vom Kapitale gekürzt. 
9) Die ausgeloosten beziehungsweise gekündigten Kapitalbetnäge, welche 
innerbalb 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erboben wer- 
den, sowie die innerhalb der nächsten vier Jahre nach Ablauf des 
Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind, nicht erbobenen 
Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Staßfurth. Wenn die 
zu tilgenden Obligationen statt der Ausloofung aus frrier Hand erworben 
werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal 
bekannt gemacht werden. 
10) Die getilgten Obligationen werden in Gegenrart des Magistrats ver- 
nichtet) darüber, daß solches geschehen, wird von demselben eine Be- 
scheinigung ausgestellt und diese zu den Akten gebracht. 
11) Die Stadtgemeinde Staßfurth behält sich das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds durch größere Ausloosung zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Den Gläubigern steht 
kein Kündigungsrecht zu. 
12) Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Obligationen werden unter Be- 
zeichnung ihrer Littr. und Nummery sowie des Betrages, über welchen 
sie lauten, und des Termins, an welchem die Rückiablung erfolgen soll, 
drei Monate vor dem Lahlungstermine öffentlich bekannt gemacht. Mit 
Eintritt des letteren bört die Verzinsung der ausgeloosten, sowie der 
gekündigten Obligationen auf. 
13) In Ansehung der verlorenen eder vernichteten Obligationen finden die 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. (Gesetz= Samml. 
S. 157.) SF. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmmgen An- 
wendung: 
a) die
	        
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