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a) die in F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrate gemacht
werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zustehen,
die nach jener Verordnung dem Schatzministerium zukommen) gegen
die Verfügung des Magiptrass findet der Rekurs an die Königliche
Regierung zu Magdeburg statt;
b) das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis-
gericht zu Calbe a. d. S.;
e) die in den I#§g. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
erfolgen durch die in Nr. 14. angegebenen Blätter;
4) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine
sollen vier, und an die Stelle des im F. S. erwähnten achten Zahlungs-
termins soll der fünfte treten.
Die Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden;
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf
der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligation
oder sonst glaubhaft darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be-
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons
gegen Quittung ausgezahlt werden.
Alle Bekanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger, das Amts-
blatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und die Magdeburzer
Zeitung. Falls eins dieser Blätter aeingehen sollte, wird von dem Ma-
gistrate mit Zustimmung der Königlichen Regierung ein entsprechendes
anderes Blatt gewählt werden.
Die Ausloosung der Obligationen erfolgt alljährlich im Monat Juli in
öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Stadt Staßfurth mit ihrer Steuerkraft und ihrem Vermögen.
Staßfurth, den 5. April 1869.
Der Magistrat.
(Unterschriften.)
(Nr. 7196.) Sche.