Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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a) die in F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrate gemacht 
werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zustehen, 
die nach jener Verordnung dem Schatzministerium zukommen) gegen 
die Verfügung des Magiptrass findet der Rekurs an die Königliche 
Regierung zu Magdeburg statt; 
b) das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gericht zu Calbe a. d. S.; 
e) die in den I#§g. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die in Nr. 14. angegebenen Blätter; 
4) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen vier, und an die Stelle des im F. S. erwähnten achten Zahlungs- 
termins soll der fünfte treten. 
Die Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; 
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf 
der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den 
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligation 
oder sonst glaubhaft darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Alle Bekanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger, das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und die Magdeburzer 
Zeitung. Falls eins dieser Blätter aeingehen sollte, wird von dem Ma- 
gistrate mit Zustimmung der Königlichen Regierung ein entsprechendes 
anderes Blatt gewählt werden. 
Die Ausloosung der Obligationen erfolgt alljährlich im Monat Juli in 
öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadt Staßfurth mit ihrer Steuerkraft und ihrem Vermögen. 
Staßfurth, den 5. April 1869. 
Der Magistrat. 
(Unterschriften.) 
(Nr. 7196.) Sche.
	        
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