Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7497.) Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1869., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Lötzen, Regierungsbezirks Gumbinnen, fuͤr 
den Bau und die Unterhaltung der Lötzener Kreis-Chaussec von der Kreis- 
stadt Lötzen über Spiergsten bis zur Angerburger Kreisgrenze in der 
Richtung auf Angerburg. 
N#### Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaussee 
von der Kreisstadt Lötzen, Regierungsbezirks Gumbinnen, über Spiergsten bis 
zur Angerburger Kreisgrenze in der Richtung auf Angerburg genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Lötzen das Erpropriationsrecht für die zu 
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zer Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats--Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will 
Ich dem Kreise Len gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats--Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld--Tarifs, einschließlich 
der in demselben jnhaltenn estimmungen über die Vesteiungen, sowie der son- 
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen 
auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Bad Ems, den 9. August 1869. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
  
(Xr. 7497—7498.) (Nr. 7498.)
	        
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