— 1019 —
(Nr. 7497.) Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1869., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Lötzen, Regierungsbezirks Gumbinnen, fuͤr
den Bau und die Unterhaltung der Lötzener Kreis-Chaussec von der Kreis-
stadt Lötzen über Spiergsten bis zur Angerburger Kreisgrenze in der
Richtung auf Angerburg.
N#### Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaussee
von der Kreisstadt Lötzen, Regierungsbezirks Gumbinnen, über Spiergsten bis
zur Angerburger Kreisgrenze in der Richtung auf Angerburg genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Lötzen das Erpropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zer Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats--Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich dem Kreise Len gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats--Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld--Tarifs, einschließlich
der in demselben jnhaltenn estimmungen über die Vesteiungen, sowie der son-
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen
auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bad Ems, den 9. August 1869.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten
(Xr. 7497—7498.) (Nr. 7498.)