— 1020 —
(Nr. 7498.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Lötzener Kreises im Betrage von 23,000 Thalern, III. Emission. Vom
9. August 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Lötzener Kreises auf dem Kreistage
vom 1. Mai 1869. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unter-
nommenen Chausseebauten, außer den durch die Privilegien vom 24. Oktober
1864. (Gesel- Sam. für 1864. S. 666.) und vom 5. November 1866. (Gesetz-
Samml. für 1866. S. 759.) zu Eisenbahn- und Chausseebauzwecken gemachten
Anleihen von 40,000 Thalern und 95,000 Thakern noch erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem
angenommenen Betrage von 23,000 Thalern ausstellen dürfen, da sich hier.
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern
esmnde hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
usstellung von Obligationen zum Betrage von 23,000 Thalern, in Buchstaben:
drei und zwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
22,800 Thaler à 400 Thaler,
20.. à 200
= 23),000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent chrlah zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens fährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gelterd zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. August 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-