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nur innerhalb einer präklusivischen Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der
Bekanntmachung der ersten Entscheidung an gerechnet, zulässig ist, das Kon-
sistorium.
Sind Einsprüche innerhalb der bestimmten Frist nicht vorgebracht, oder
die vorgebrachten endgültig verworfen, so werden die erwählten Kirchenvorsteher
durch den Pfarrer vor der Gemeinde in ihr Amt eingeführt.
K. 11.
Der Kirchenvorstand versammelt sich auf schriftliche oder ortsübliche Ein-
ladung des Vorsitzenden der Regel nach in jedem Monat einmal in einem an-
gumessenen Lokale der Kirchengemeinde.
Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Verhandlungen mit Gebet und
hat darauf zu halten, daß Ordnung, Anstand und Würde in der Versammlung
nicht verletzt werden.
Bei Verhandlungen über einen Gegenstand, bei welchem ein Mitglied des
Kirchenvorstandes persönlich betheiligt ist, darf dasselbe nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kollegiums anwesend sein.
Zur Fassung eines Beschlusses müssen zwei Drittheile der Mitglieder Theil
nehmen. Ist der Gegenstand der Verhandlung bei der Einladung angegeben
worden, so genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit der absoluten Mehrheit
der Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit
der Stimmen giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches in das
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von den Anwesenden unterschrieben wird.
Außer den regelmäßigen Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedürfniß
auch außerordentliche Versammlungen berufen und er ist dazu verpflichtet, wenn
wenigstens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Zwecks es verlangt.
. 12.
Zu dem Geschäftskreis des Kirchenvorstandes gehört im Einzelnen:
1) die Handhabung der kirchlichen Ordnung in der Gemeinde innerhalb der
gesetzlichen Grenzen;
2) die Sorge für eine christliche Sonntagsfeier;
3) die Aufrechterhaltung der Ordnung beim öffentlichen Gottesdienste;
4) die Aufnahme in die Gemeinde,
5) die Führung des Verzeichnisses der Gemeinde-Angehörigen;
6) die Einleitung zur Wahl der Kirchenvorsteher und der größeren Ge-
meindevertretung, die Aufstellung der Mählerliste und die Theilnahme
an diesen Wahlen nach Maaßgabe der näheren Bestimmungen der
Kirchenordnung;
7) die Ernennung, Ueberwachung und Entlassung der niederen Kirchendiener
(Kirchenrechner, Organisten, Küster, Kirchendiener, Kalkanten, Läuter 2c.)
soweit nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen oder jene Aemter mit
einem Schulamte verbunden sind; ·
(Nr. 7500.) 8) die