Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Kommt auf die erste ordnungsmäßig erlassene Einladung eine beschluß- 
fähige Versammlung nicht zu Stande, so haben die in einer, nach Ablauf einer 
Woche zu veranstaltenden, zweiten Versammlung Erschienenen ohne Rücksicht auf 
ihre Zahl das Recht der Entscheidung. 
Ueber die Verhandlungen des Kollegiums wird ein in das Protokollbuch 
einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vorsitzenden, 
dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kollegiums 
zu unterzeichnen ist. E 
Eine Versammlung der Gemeindevertreter, welche beharrlich ihre Pflichten 
vernachlässigt oder verweigert, ist vom Konfistorium aufzulösen. 
Bis zur Neuwahl der Gemeindevertretung gehen die Rechte der größeren 
Gemeindevertretung auf den Kirchenvorstand über. Ein Gleiches findet statt, so 
lange eine ordnungsmäßige Wahl der Gemeindevertretung nicht zu Stande kommt. 
IV. Schlußbestimmungen. 
g. 24. 
Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchenordnung 
ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, deren Anerken- 
nung sie wünscht, oder fühlt fie sonst das Bedürfniß, neue eigenthümliche Ein- 
richtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung, oder, 
insofern sie Gemeindeangelegenheiten im Ganzen betreffen, zu einem förmlichen 
Gemeindestatut zusammesgelgt werden. Es ist deshalb nach Vorberathung und 
auf Antrag des Kirchenvorstandes ein Beschluß der Gemeindevertretung zu fassen 
und für denselben, nach vorgängiger Begutachtung durch die Kreissynode, die 
Anerkennung der Konssstontals Besizkssmoßr, daß die statutarische Bestimmung 
zweckmäßig und wesentlichen Bestimmungen der Kirchenordnung nicht zuwider sei, 
sowie die schließliche Bestätigung des Konsistoriums nachzusuchen. 
K. 25. 
Die Wahlordnung für den Kirchenvorstand und für die größere Gemeinde- 
vertretung, sowie die Geschäftsordnung für den Kirchenvorstand wird von der 
Bezirkssynode festgestellt. Bis dahin erfolgen die Wahlen nach Maaßgabe der 
von dem Konsfistorium zu treffenden vorläufigen Bestimmungen, und regelt sich 
der Geschäftegang bei dem Kirchenvorstande nach der für die bisherigen Kirchen. 
vorstände geltenden Instruktion, soweit dieselbe nicht mit der neuen Kirchen- 
ordnung in Widerspruch steht. 
§. 26. 
Bis zum Zusammentritt der Synoden werden die in der Kirchenordnung 
dem Vorstande der Kreissynode übertragenen Attribute von dem Dekan, die 
Funktionen der Kreis- und Bezirkssynode von dem Konsistorium verwaltet. 
K. 27. 
Der seitherige Kirchenvorstand hat die Anzahl der für die Gemeinde zu 
(Nr. 7500.) be.
	        
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