Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1032 — 
bestellenden Kirchenvorsteher, sowie deren etwaige Vertheilung auf die einzelnen 
Ortschaften dem zuständigen Dekan in Vorschlag zu bringen, welcher hierüber, 
vorbehaltlich der späteren Regelung durch die Kreissynode, vorläufige Bestim- 
mung trifft. E 
, 28. 
Zuerst wird die größere Gemeindevertretung gebildet. Zu diesem Zwecke 
hat in einer jeden Kirchengemeinde der Kirchenvorstand ein Verzeichniß der zur 
aktiven Wahl berechtigten Gemeindeangehörigen aufzustellen. Demnächst findet 
unter dem Vorsitze des Pfarrers, welcher die Ubrigen in der Gemeinde angestellten 
Geistlichen und den Ortsbürgermeister, oder, sofern derselbe nicht der evangelischen 
Konfession angehört, ein evangelisches Mitglied des Gemeinderathes hinzuzuziehen 
hat, die Wosl der größeren Gemeindevertretung nach Maaßgabe der Wahl- 
ordnung statt. g. 20 
Nachdem die größere Gemeindevertretung gebildet ist, werden von ihr in 
Gemeinschaft mit dem bisherigen Kirchenvorstande die neuen Kirchenvorsteher 
nach Maaßgabe der Wahlordnung gewählt. 
. 30. 
Sobald die neuen Kirchenvorstände nach Maaßzabe des &. 5. errichtet sind, 
haben die bisherigen Gemeindevertretungen ihre Wirksamkeit einzustellen. 
6. 31. 
Die Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder der größeren 
Gemeindevertretung, welche nach Ablauf von vier Jahren, und des Kirchen- 
vorstandes, welche nach Ablauf von drei Jahren auszuscheiden hat (§#. 7. und 
21.), wird durch das Loos bestimmt. 
. 32. 
Die gegenwärtige Verordnung findet auf die für bestimmte Klassen von 
Personen besehenden emeinden (Militairgemeinden, Anstaltsgemeinden u. a. m.) 
keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. August 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Mühler. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckere 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.