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bestellenden Kirchenvorsteher, sowie deren etwaige Vertheilung auf die einzelnen
Ortschaften dem zuständigen Dekan in Vorschlag zu bringen, welcher hierüber,
vorbehaltlich der späteren Regelung durch die Kreissynode, vorläufige Bestim-
mung trifft. E
, 28.
Zuerst wird die größere Gemeindevertretung gebildet. Zu diesem Zwecke
hat in einer jeden Kirchengemeinde der Kirchenvorstand ein Verzeichniß der zur
aktiven Wahl berechtigten Gemeindeangehörigen aufzustellen. Demnächst findet
unter dem Vorsitze des Pfarrers, welcher die Ubrigen in der Gemeinde angestellten
Geistlichen und den Ortsbürgermeister, oder, sofern derselbe nicht der evangelischen
Konfession angehört, ein evangelisches Mitglied des Gemeinderathes hinzuzuziehen
hat, die Wosl der größeren Gemeindevertretung nach Maaßgabe der Wahl-
ordnung statt. g. 20
Nachdem die größere Gemeindevertretung gebildet ist, werden von ihr in
Gemeinschaft mit dem bisherigen Kirchenvorstande die neuen Kirchenvorsteher
nach Maaßgabe der Wahlordnung gewählt.
. 30.
Sobald die neuen Kirchenvorstände nach Maaßzabe des &. 5. errichtet sind,
haben die bisherigen Gemeindevertretungen ihre Wirksamkeit einzustellen.
6. 31.
Die Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder der größeren
Gemeindevertretung, welche nach Ablauf von vier Jahren, und des Kirchen-
vorstandes, welche nach Ablauf von drei Jahren auszuscheiden hat (§#. 7. und
21.), wird durch das Loos bestimmt.
. 32.
Die gegenwärtige Verordnung findet auf die für bestimmte Klassen von
Personen besehenden emeinden (Militairgemeinden, Anstaltsgemeinden u. a. m.)
keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. August 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Mühler.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckere
(R. v. Decker).