Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die Direktion des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts, deren Ermessen es 
überlassen bleibt, vorher eine Besichtigung des Grundstücks durch einen Kreis- 
Kommissarius anzuordnen. Eine solche Besichtigung ist in jedem Falle alsdann 
nothwendig, wenn die Bepfandbriefung zu einem die Hälfte des Beleihungs- 
werthes überschreitenden Betrage (G. 6.) nachgesucht wird. 
Wenn Gebäude, Inventarien oder Ackerbestellung unwirthschaftlich oder 
unvollständig befunden werden, so muß die Direktion einen entsprechenden Abzug 
bestimmen. 
g. 6. 
Das zu gewährende Darlehn darf zwel Drittheile des nach den vorstehen- 
den Bestimmungen dieses Statuts ermittelten Beleihungswerthes des Grundstücks 
nicht übersteigen. 
S. 7. 
Wer die Bewilligung eines Pfandbriefsdarlehns nachsuchen will, hat 
säsen Antrag bei der Direktion schriftlich anzubringen. Demselben sind bei- 
zufügen: 
1) ein von dem Katasterkontroleur beglaubigter Auszug aus der Grund- 
steuer-Mutterrolle, resp. dem Flurbuch und aus der Gebäudesteuerrolle, 
aus welchem 
a) der Flächeninhalt der Liegenschaften des zu beleihenden Grundstücks 
nach den verschiedenen Kulturarten und Bonitätsklassen und der 
eingeschätzte Reinertrag, sowie der Betrag der Grundsteuer, 
b) der eingeschätzte Nutzungswerth der Gebäude und 
J) der Betrag der Gebäudesteuer hervorgeht; 
2) der neueste vollständige Hypothekenschein; 
3) eine amtliche Bescheinigung über die auf dem Grundstücke haftenden 
öffentlichen Lasten und Abgaben, einschließlich der an die geistlichen und 
Schul. Institute zu entrichtenden 
4) das neueste Feuersozietäts-Kataster; 
5) ein durch das Dorfgericht bescheinigtes Verzeichniß des lebenden Inven- 
tars und eine amtliche Bescheinigung des Dorfgerichts darüber, ob das- 
selbe, sowie das vorhandene todte Inventarium den Verhältnissen der 
Wirthschaft entsprechend gut vorhanden ist, und ob die Gebäude wirth- 
schaftlich gut erhalten sind. 
. 8. 
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet: 
a) bei Gewährung von 4prozentigen Pfandbriefen für das Darlehn eine 
Jahreszahlung von 44 Prozent, und wenn dasselbe in 47prozentigen 
Pfandbriefen gegeben worden, eine Jahreszahlung von 54 Prozent, so- 
wie, wenn es in 5prozentigen Pfandbriefen gegeben worden, eine Jahres- 
zahlung von 54 Prozent) und außerdem in allen Fällen für die ersten 
(Nr. 7503.) sechs-
	        
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