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sind fuͤr je sechszig Thaler der prioritätisch eingetragenen Forderungen, bei denen
an Stelle des Kapitals auch noch zweijährige Zinsruckstände in Ansatz zu bringen
sind, Einhundert Thaler von dem nach §. 5. an sich zulässigen Darlehnsbetrage in
Abrechnung zu bringen. K#
Die Darlehnsvaluta wird dem Empfangsberechtigten nach Abzug des
zum Verwaltungsfonds zu entrichtenden Einen Prozent (§. 8.b.) in Neuen Branden-
burgischen nach F. 2. verzinslichen Pfandbriefen nach dem Nennwerth, bei Kursen
über Pari aber in baarem Gelde ausgereicht.
Der in letzterem Falle für das Institut erwachsende Gewinn wird gleich-
mäßig auf den Sicherheitsfonds und den Amortisationsfonds vertheilt.
. II.
Dem Darlehnsnehmer kann im ersteren Falle auf seinen, spätestens beim
Empfange der Pfandbriefe zu stellenden Antrag, wenn der Kurs der zu dem
jedesmaligen höchsten Zinsfuße ausgegebenen Pfandbriefe unter Pari steht, zur
völligen oder theilweisen Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs-= und
Nennwerthe derselben ein baarer nach Maaßgabe des §. 12. zu verzinsender und
zurückzuerstattender Zuschuß bis auf Höhe von fünf Prozent vom Nennwerthe
des nachgesuchten Pfandbriefs-Darlehns aus den Ueberschüssen der Verwaltungs-
kosten (9I#. 14. 28.) nach Ermessen der Direktion gewährt werden.
er Kurs wird hier, wie in dem vorhergehenden Paragraph, nach dem
amtlichen Kurszettel der Berliner Börse bestimmt und festgestellt.
. 12.
Der Schuldner stellt über den ihm gewährten baaren Zuschuß (F. 11.)
eine eintragungsfähige Darlehns-Obligation aus, in welcher er die Verzinsung
des Darlehns mit fünf Prozent und dessen Rückzahlung in zehn gleichmäßigen
auf einander folgenden halbjährlichen Raten übernimmt.
Das Zöschuh.Darlehn nebst Zinsen muß unmittelbar hinter dem Pfand-
briefs-Darlehn im Hypothekenbuche zur Eintragung gebracht werden.
§S. 13.
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die auf dem beliehenen Grundstücke
vorhandenen Gebäude mit dem zulässigen höchsten Betrage gegen Feuersgefahr
zu versichern, jedoch nur bei einer inländischen, auf Gegenseitigkeit begründeten
Versicherungsgesellschaft.
Der Darlehnsnehmer ist außerdem verpflichtet, die Saaten gegen Hagel-
schlag angemessen zu versichern. Diese Versicherungen müssen so lange andauern,
als das Grundstück bepfandbrieft ist; die Direktion kann jederzeit den Nachweis
der Versicherung fordern. & 14
. 14.
Von den Jahreszahlungen des Schuldners (S. 8. a.) sind
a) vier resp. vier einhalb oder fünf Prozent zur Verzinsung der ausgegebenen
Pandbriefe,
(Nr. 7503.) b) ein