Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sind fuͤr je sechszig Thaler der prioritätisch eingetragenen Forderungen, bei denen 
an Stelle des Kapitals auch noch zweijährige Zinsruckstände in Ansatz zu bringen 
sind, Einhundert Thaler von dem nach §. 5. an sich zulässigen Darlehnsbetrage in 
Abrechnung zu bringen. K# 
Die Darlehnsvaluta wird dem Empfangsberechtigten nach Abzug des 
zum Verwaltungsfonds zu entrichtenden Einen Prozent (§. 8.b.) in Neuen Branden- 
burgischen nach F. 2. verzinslichen Pfandbriefen nach dem Nennwerth, bei Kursen 
über Pari aber in baarem Gelde ausgereicht. 
Der in letzterem Falle für das Institut erwachsende Gewinn wird gleich- 
mäßig auf den Sicherheitsfonds und den Amortisationsfonds vertheilt. 
. II. 
Dem Darlehnsnehmer kann im ersteren Falle auf seinen, spätestens beim 
Empfange der Pfandbriefe zu stellenden Antrag, wenn der Kurs der zu dem 
jedesmaligen höchsten Zinsfuße ausgegebenen Pfandbriefe unter Pari steht, zur 
völligen oder theilweisen Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs-= und 
Nennwerthe derselben ein baarer nach Maaßgabe des §. 12. zu verzinsender und 
zurückzuerstattender Zuschuß bis auf Höhe von fünf Prozent vom Nennwerthe 
des nachgesuchten Pfandbriefs-Darlehns aus den Ueberschüssen der Verwaltungs- 
kosten (9I#. 14. 28.) nach Ermessen der Direktion gewährt werden. 
er Kurs wird hier, wie in dem vorhergehenden Paragraph, nach dem 
amtlichen Kurszettel der Berliner Börse bestimmt und festgestellt. 
. 12. 
Der Schuldner stellt über den ihm gewährten baaren Zuschuß (F. 11.) 
eine eintragungsfähige Darlehns-Obligation aus, in welcher er die Verzinsung 
des Darlehns mit fünf Prozent und dessen Rückzahlung in zehn gleichmäßigen 
auf einander folgenden halbjährlichen Raten übernimmt. 
Das Zöschuh.Darlehn nebst Zinsen muß unmittelbar hinter dem Pfand- 
briefs-Darlehn im Hypothekenbuche zur Eintragung gebracht werden. 
§S. 13. 
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die auf dem beliehenen Grundstücke 
vorhandenen Gebäude mit dem zulässigen höchsten Betrage gegen Feuersgefahr 
zu versichern, jedoch nur bei einer inländischen, auf Gegenseitigkeit begründeten 
Versicherungsgesellschaft. 
Der Darlehnsnehmer ist außerdem verpflichtet, die Saaten gegen Hagel- 
schlag angemessen zu versichern. Diese Versicherungen müssen so lange andauern, 
als das Grundstück bepfandbrieft ist; die Direktion kann jederzeit den Nachweis 
der Versicherung fordern. & 14 
. 14. 
Von den Jahreszahlungen des Schuldners (S. 8. a.) sind 
a) vier resp. vier einhalb oder fünf Prozent zur Verzinsung der ausgegebenen 
Pandbriefe, 
(Nr. 7503.) b) ein
	        
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