Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b) ein Viertel Prozent zur Bestreitung der Verwaltungskosten (Quittungs- 
guoschen, §. 29.), 
c) ein halbes Prozent zur Bildung eines Amortisationsfonds (G. 32.) 
bestimmt. 
Das von den Schuldnern außerdem in den ersten sechszehn Jahren zu 
zahlende ein Viertel Prozent fließt zu einem anzusammelnden Sicherheitsfonds (§.30.). 
Die Zahlung hat der Schuldner in halbjährlichen Terminen, und zwar 
in der Zeit vom 1. bis 15. Juni und vom 1. 7 15. Dezember jeden Jahres 
an die Kasse des Instituts in Preußischem Silberkurant oder in nicht verjährten 
fälligen Kupons Neuer Brandenburgischer Pfandbriefe zu leisten. 
K. 15. 
Wemn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwemmung, 
Mißwachs oder sonstige außerordentliche Unglücksfälle außer Stand gesetzt !. 
seiner Zahlungsverbindlichkeit, sie betreffe Jahreszahlung oder Kapital, rechtzeitig 
nachzukommen, so kann ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens Ein Jahr 
bewilligt werden. In solchem Falle muß der Schuldner aber die Stundung 
spätestens vierzehn Tage vor dem Eintritt des Zahlungstermins nachsuchen, den 
angegebenen Stundungsgrund durch das Zeugniß eines Kreiskommissars beschei- 
nigen und den Rückstand für die Stundungsfrist mit fünf Prozent jährlich 
verzinsen. 
S. 16. 
Wenn der Schuldner eine Kapitalszahlung oder eine Rate der von ihm 
zu entrichtenden Jahreszahlung im Fälligkeitstermine unberichtigt läßt, ohne 
Stundung dafür erlangt zu haben, so steht dem Kreditinstitute die Befugniß zu, 
sofort eine Mandatsklage anzustellen und nach eingetretener Vollstreckbarkeit des 
Mandats nach dem Eemessen der Direktion in das Mobiliarvermögen des 
Schuldners oder in das verpfändete Grundstück Exekution, Segquestration resp. 
Subhastation bei dem betreffenden Gerichte nachzusuchen. 
Der Schuldner kann nicht verlangen, daß das Institut sich zunächst an 
das verpfändete Grundstück halte, auch nicht der gleichzeitigen Betreibung der 
Sequestration und Subhastation des Grundstücks widersprechen und eben sowenig 
gegen das Institut auf gerichtliche Zahlungsstundung provoziren. 
S. 17. 
Das Institut hat das Recht, das Pfandbriefskapital mit sechsmonatlicher 
Frist zu kündigen: 
a) wenn das verpfändete Grundstück seinem Werthe nach so weit verringert 
wird, daß dasselbe einen Reinertrag von 50 Thalern (G. 3. Dittr. c.) 
nicht mehr gewährt. Die Befugniß zu Partialkündigungen für den Fall 
sonstiger Werthsverminderungen wird hierdurch nicht berührt; 
b) wenn der Besitzer desselben die ihm obliegenden Zahlungen an das In- 
stitut nicht pünktlich leistet. Diese Befugniß erlischt, sobald in Solge ber 
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