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b) ein Viertel Prozent zur Bestreitung der Verwaltungskosten (Quittungs-
guoschen, §. 29.),
c) ein halbes Prozent zur Bildung eines Amortisationsfonds (G. 32.)
bestimmt.
Das von den Schuldnern außerdem in den ersten sechszehn Jahren zu
zahlende ein Viertel Prozent fließt zu einem anzusammelnden Sicherheitsfonds (§.30.).
Die Zahlung hat der Schuldner in halbjährlichen Terminen, und zwar
in der Zeit vom 1. bis 15. Juni und vom 1. 7 15. Dezember jeden Jahres
an die Kasse des Instituts in Preußischem Silberkurant oder in nicht verjährten
fälligen Kupons Neuer Brandenburgischer Pfandbriefe zu leisten.
K. 15.
Wemn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwemmung,
Mißwachs oder sonstige außerordentliche Unglücksfälle außer Stand gesetzt !.
seiner Zahlungsverbindlichkeit, sie betreffe Jahreszahlung oder Kapital, rechtzeitig
nachzukommen, so kann ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens Ein Jahr
bewilligt werden. In solchem Falle muß der Schuldner aber die Stundung
spätestens vierzehn Tage vor dem Eintritt des Zahlungstermins nachsuchen, den
angegebenen Stundungsgrund durch das Zeugniß eines Kreiskommissars beschei-
nigen und den Rückstand für die Stundungsfrist mit fünf Prozent jährlich
verzinsen.
S. 16.
Wenn der Schuldner eine Kapitalszahlung oder eine Rate der von ihm
zu entrichtenden Jahreszahlung im Fälligkeitstermine unberichtigt läßt, ohne
Stundung dafür erlangt zu haben, so steht dem Kreditinstitute die Befugniß zu,
sofort eine Mandatsklage anzustellen und nach eingetretener Vollstreckbarkeit des
Mandats nach dem Eemessen der Direktion in das Mobiliarvermögen des
Schuldners oder in das verpfändete Grundstück Exekution, Segquestration resp.
Subhastation bei dem betreffenden Gerichte nachzusuchen.
Der Schuldner kann nicht verlangen, daß das Institut sich zunächst an
das verpfändete Grundstück halte, auch nicht der gleichzeitigen Betreibung der
Sequestration und Subhastation des Grundstücks widersprechen und eben sowenig
gegen das Institut auf gerichtliche Zahlungsstundung provoziren.
S. 17.
Das Institut hat das Recht, das Pfandbriefskapital mit sechsmonatlicher
Frist zu kündigen:
a) wenn das verpfändete Grundstück seinem Werthe nach so weit verringert
wird, daß dasselbe einen Reinertrag von 50 Thalern (G. 3. Dittr. c.)
nicht mehr gewährt. Die Befugniß zu Partialkündigungen für den Fall
sonstiger Werthsverminderungen wird hierdurch nicht berührt;
b) wenn der Besitzer desselben die ihm obliegenden Zahlungen an das In-
stitut nicht pünktlich leistet. Diese Befugniß erlischt, sobald in Solge ber
n-