Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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baaren Auslagen, einschließlich der Schreibgebühren, und zwar unter derselben 
Nummer umgefertigt. 
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache der 
Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Weise 
nachgewiesen wird, andere Exemplare unter derselben Serie und Nummer und 
über dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt. Ob der vor- 
kelashene Beweis Süt sei, bleibt lediglich der Beurtheilung der Direktion vor- 
ehalten. 
Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Falle der 
Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefes nicht mehr erkennbar 
sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder 
sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefes 
nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amortisation, und immer nur 
unter neuer Nummer statt. 
IV. Von den Fonds des Instituts und deren Verwaltung. 
C. 27. 
Die Fonds des Instituts sind: 
A. der Verwaltungsfonds; 
B. der Sicherheitsfonds; 
C. der Amortisationsfonds. 
A. Der Verwaltungsfonds. 
C. 28. 
Der Verwaltungsfonds wird aus dem von jedem Darlehnsempfänger 
beim Empfange des Pfandbriefkapitals nach F. S. b. zu entrichtenden Einen 
Prozent und den Zinsen seiner Bestände gebildet. 
Derselbe ist Eigenthum des Instituts und zu unvermeidlichen Ausgaben 
bestimmt, namentlich zur Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche bei einer 
Trennung desselben von dem Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit- 
Institut entstehen, sowie zur Deckung derjenigen Kapitals- und Zinsenausfälle, 
zu denen der Amortisations- und Sicherheitsfonds nicht ausreichen sollten. 
Ueber die Verwendung dieses Fonds steht — abgesehen von der Bestim- 
mung des F. 11. — ausschließlich dem Engeren Auschalfe die Bestimmung zu. 
S. 29. 
Der außerdem nach den §#§. 8. und 14. b. zu zahlende Quittungsgroschen 
scheidet von den Fonds des Instituts aus, und unterliegt ebenso wie die im 
§. 18. gedachten Kosten der unbeschränkten Verfügung der Direktion. 
Insbesondere werden diese Einnahmen so lange, als das Brandenburgische 
Kreditinstitut von der Haupt-Ritterschaftsdirektion mit verwaltet wird, dieser 
letz-
	        
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