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baaren Auslagen, einschließlich der Schreibgebühren, und zwar unter derselben
Nummer umgefertigt.
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache der
Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Weise
nachgewiesen wird, andere Exemplare unter derselben Serie und Nummer und
über dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt. Ob der vor-
kelashene Beweis Süt sei, bleibt lediglich der Beurtheilung der Direktion vor-
ehalten.
Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Falle der
Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefes nicht mehr erkennbar
sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder
sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefes
nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amortisation, und immer nur
unter neuer Nummer statt.
IV. Von den Fonds des Instituts und deren Verwaltung.
C. 27.
Die Fonds des Instituts sind:
A. der Verwaltungsfonds;
B. der Sicherheitsfonds;
C. der Amortisationsfonds.
A. Der Verwaltungsfonds.
C. 28.
Der Verwaltungsfonds wird aus dem von jedem Darlehnsempfänger
beim Empfange des Pfandbriefkapitals nach F. S. b. zu entrichtenden Einen
Prozent und den Zinsen seiner Bestände gebildet.
Derselbe ist Eigenthum des Instituts und zu unvermeidlichen Ausgaben
bestimmt, namentlich zur Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche bei einer
Trennung desselben von dem Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-
Institut entstehen, sowie zur Deckung derjenigen Kapitals- und Zinsenausfälle,
zu denen der Amortisations- und Sicherheitsfonds nicht ausreichen sollten.
Ueber die Verwendung dieses Fonds steht — abgesehen von der Bestim-
mung des F. 11. — ausschließlich dem Engeren Auschalfe die Bestimmung zu.
S. 29.
Der außerdem nach den §#§. 8. und 14. b. zu zahlende Quittungsgroschen
scheidet von den Fonds des Instituts aus, und unterliegt ebenso wie die im
§. 18. gedachten Kosten der unbeschränkten Verfügung der Direktion.
Insbesondere werden diese Einnahmen so lange, als das Brandenburgische
Kreditinstitut von der Haupt-Ritterschaftsdirektion mit verwaltet wird, dieser
letz-