Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gebildete Komplex im Sinne des Statuts in allen Beziehungen als ein Kreis 
angesehen. 
So lange in einem Kreise noch nicht sechs in sechs verschiedenen Gemein- 
den angesessene Mitglieder des Instituts vorhanden sind, ernennt die Direktion 
die Kreiskommissarien. Sobald aber diese Zahl erreicht ist, hat dieselbe die 
Wahl von Kreiskommissarien anzuordnen und diesen das Amt zu übertragen. 
Jeder Besitzer eines mit Pfandbriefen beliehenen Grundstücks ist verpflich- 
tet, auf erfolgte Wahl oder Ernennung das Amt, wenn er dasselbe nicht schon 
einmal verwaltet hat, oder insofern ihm nicht die Gründe zur Seite stehen, 
welche ihn nach dem Gesetze zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen 
würden, zu übernehmen, und kann dazu durch Kündigung seiner Pfandbriefs- 
schuld angehalten werden (F. 17. litt. h.). 
§. 48. 
Die Kreiskommissarien haben sich einer allgemeinen Beaufsichtigung der 
bepfandbrieften Grundstücke des Kreises zu unterziehen, und sind demgemäß ver- 
pflichtet, Handlungen oder Unterlassungen der Schuldner, oder Ereignisse, durch 
welche die Sicherhet der Pfandbriefsdarlehne oder der Zinszahlungen gefährdet 
erscheint, der Direktion unverzüglich anzuzeigen, und zwar bei eigener Vertretung 
für den Fall einer Versäumniß durch grobes Versehen. 
S. 49. 
Sie haben sich allen Geschäften, welche ihnen von der Direktion aufge- 
tragen werden, für die in der Gebühren-Ordnung festgesetzten Diäten und Reise- 
kosten zu unterziehen, wobei die für die Taratoren bestimmten Sätze zur An- 
wendung kommen (G. 57.). 
S. 50. 
Im Frühjahr eines jeden Jahres tritt ein Engerer Ausschuß des Neuen 
Brandenburgischen Kreditinstituts am Sitze der Direktion auf deren Berufung 
zusammen. 
Es erscheinen in der Versammlung die Mitglieder der Haupt-Ritterschafts- 
Direktion, der Haupt-Ritterschafts Syndikus und neun Deputirte, und zwar: 
aus der Priegnitz und der mit ihr vereinigten Altmark einer, 
aus der Mittelmark (und den ständisch inkorporirten Distrikten) drei, 
aus der Uckermark zwei und 
aus der Neumark drei, 
welche von den Kreiskommissarien aus den Besitzern beliehener Grundstücke durch 
versiegelt der Direktion einzusendende Stimmzettel je auf zwei Jahre nach rela- 
tiver Majorität gewählt werden. 
Ein Mitglied der Haupt-Ritterschaftsdirektion führt nach deren Verab- 
redung den Vorsitz und der Haupt-Ritterschafts-Syndikus das Protokoll. 
Die Versammlung beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit der anwe- 
senden Deputirten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Diäten und Reisekosten der Deputirten werden nach der Gebühren- 
Ordnung aus dem Verwaltungsfonds gegahlt. 
S. 51.
	        
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