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gz. 5.
Der Engere Ausschuß revidirt bei Gelegenheit seiner Versammlung sämmt-
liche Kassen und Rechnungen des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts und
ertheilt die Decharge.
Nach beendigter Rechnungsabnahme wird der Hauptbetrag der Einnahme
und Ausgabe, der verbliebene Bestand und der Betrag der kursirenden Pfand-
briefe öffentlich bekannt gemacht.
C. 52.
Der Engere Ausschuß hat das Recht, die Berufung einer Generalversamm-
lung (§. ö3.) zu beantragen. Die Haupt--Ritterschaftsdirektion ist alsdann ver-
pflichtet, spätestens binnen sechs Monaten die Generalversammlung einzuberufen.
Der Engere Ausschuß ist befugt, mit Zustimmung der Direktion nach
Bedürfniß Festsetzungen über die Gebühren zu treffen.
G. 53.
In der Generalversammlung erscheinen die Mitglieder der Haupt-Ritterschafts-
Direktion, der Haupt---Ritterschafts-Syndikus und für jede Provinz die dreifache
Anzahl der Mitglieder des Engeren Ausschusses, welche von den Kreiskommissarien
aus den Besitzern beliehener Grundstücke durch versiegelt der Direktion einzusen-
dende Stimmzettel nach relativer Majorität gewählt werden.
Kreiskommissarien und andere zu den Verwaltungsorganen der Haupt-
Ritterschaftsdirektion gehörige Personen können nicht Mitglieder des Engeren Aus-
schusses und der Generalversammlung des Neuen Brandenburgischen Kredit-
Instituts sein.
Bei der Generalversammlung führt ein Mitglied der Haupt. Ritterschafts-
Drenton nach Verabredung den Vorsitz und der Haupt-Ritterschafts-Syndikus das
kotokoll.
Die Generalversammlung beschließt und wählt nach einfacher Stimmen-
mehrheit der anwesenden Depunrten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-
sitzende. Von der Generalversammlung können Beschlüsse auf Abänderung des
Statuts gefaßt werden, dieselben bedürsen jedoch der Allerhöchsten Genehmigung
Seiner Majestät des Königs.
S. 54.
Beschließt die Generalversammlung, daß die Kündigung der Geschäfts-
führung der Haupt= Ritterschaftsdirektion erfolgen soll, so hat das Neue Branden-
burgische Kreditinstitut das Recht, die Auflösung des Verhältnisses binnen Jahres-
frist zu verlangen) jedoch in der Art, daß diese Trennung nur am Schlusse eines
Etatsjahres erfolgen darf.
Die von der Haupt-Ritterschaftsdirettion für das Neue Brandenburgische
Kreditinstitut angestellten Beamten muß das Letztere bei Uebernahme der Ver-
waltung unter den bei der Anstellung getroffenen Bedingungen übernehmen.
Sobald die Auflösung beschlossen ist, erwählt die Veneralversmmiung
sogleich Kommissarien, welche das Geschäft der Trennung und die Geschäfts-
( 7503.) 141“ füh-