Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1063 — 
C. 58. 
Der Rendant der Kasse des Kur, und Neumärkischen Ritterschaftlichen 
Kreditinstituts ist für die ihm übertragene Verwaltung der Kasse des Neuen 
Brandenburgischen Kreditinstituts mit der von ihm dem erstgedachten Institute 
bestellten Kaution mit verhaftet. 
Die ordentlichen und außerordentlichen Revisionen der Kasse des Kur. und 
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts sind auf die Kasse des Neuen 
Brandenburgischen Kreditinstituts auszudehnen. 
(Nr. 750 .) An-
	        
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