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Die Kündigung verliert indeß ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn-
verwaltung die nicht inne gehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende
binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der
zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
S. S.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht-
zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der
Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich
aufgerufen) gehen dieselben dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisirung ein, so erlischt ein jeder
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unler Angabe der
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäls-Obligationen von der Direktion
öffentlich bekannt zu machen ist.
F. 9.
Sind Prioritäts- Obligationen, Zinskupons oder Talons beschädigt oder
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten,
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten
Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und
auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts-
Obligationen an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden ge-
kommener Prioritäts-Obligationen nur zulässig nach gerichtlicher Morkifikation
der letzteren. Die Direktion erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten drei-
mal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine
öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte
an denselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung
vergangen, ehne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben
geltend gemacht worden sind, und ist außerdem seit der ersten Aufforderung der
Fälligkeitstermin des ersten Zinskupons einer neuen Kupons-Serie verstrichen,
ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die be-
treffenden Prioritäts-Obligationen zum Vorschein gekommen sind, so spricht das
Königliche Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortifikation
aus, worauf die Direktion dieselbe zur öffentlichen Kenntniß bringt und an Stelle
der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern ausfertigt, auf wel-
chen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten des
Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.
Zinskupons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden, jedoch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Kupons vor Ablauf der Verjährungsfrist
(§. 2.) bei der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft anmeldet und
den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Prioritäts-Obligationen oder sonst
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
(Nr. 7510.) an-