Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1069 — 
Die Kündigung verliert indeß ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn- 
verwaltung die nicht inne gehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende 
binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der 
zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
S. S. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der 
Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich 
aufgerufen) gehen dieselben dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisirung ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unler Angabe der 
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäls-Obligationen von der Direktion 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
F. 9. 
Sind Prioritäts- Obligationen, Zinskupons oder Talons beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, 
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten 
Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und 
auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts- 
Obligationen an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden ge- 
kommener Prioritäts-Obligationen nur zulässig nach gerichtlicher Morkifikation 
der letzteren. Die Direktion erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten drei- 
mal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine 
öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte 
an denselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung 
vergangen, ehne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben 
geltend gemacht worden sind, und ist außerdem seit der ersten Aufforderung der 
Fälligkeitstermin des ersten Zinskupons einer neuen Kupons-Serie verstrichen, 
ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die be- 
treffenden Prioritäts-Obligationen zum Vorschein gekommen sind, so spricht das 
Königliche Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortifikation 
aus, worauf die Direktion dieselbe zur öffentlichen Kenntniß bringt und an Stelle 
der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern ausfertigt, auf wel- 
chen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten des 
Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden, jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Kupons vor Ablauf der Verjährungsfrist 
(§. 2.) bei der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft anmeldet und 
den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Prioritäts-Obligationen oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
(Nr. 7510.) an-
	        
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