Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Kupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Auch findet eine gerichtliche Mortifikation beschädigter, angeblich vernichteter 
oder abhanden gekommener Talons zum Empfange neuer Zinskupons nicht statt. 
Die Ausreichung einer neuen Zinskupons- Serie geschieht, wenn der In- 
haber der Prioritäts-Obligation die Anweisung zum Empfange derselben nicht 
einreichen kann, gegen Produktion der Prioritäts -Obligation, jedoch frühestens 
nach Ablauf des Källigkeitsternons des zunächst fällig werdenden Zinskupons. 
Ist aber vor Ausreichung der neuen Zinskupons Serie von einem Dritten auf 
die letztere ein Anspruch erhoben worden, so wird dieselbe zurückbehalten, bis der 
Streit zwischen beiden Theilen im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
K. 10. 
Die in den §#§. 1. 4—6. 8. und 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch den Königlich Preußischen Staatsanzeiger, die Cölnische, 
die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. 
Im Falle des Eingehens des einen oder anderen dieser Blätter bestimmt 
die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft dafür eine andere Zeitung, 
in welcher jene Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Prioritäts-Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates 
zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Berlin, den 4. September 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. p. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Schema l.
	        
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