Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7511.) Statut für die Genossenschaft zur Melioration der Wiesen in den Bauer- 
schaften Rieste, Alfhausen, Hecke und Wallen, Kreis Bersenbrück. Vom 
4. September 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1867. 88. 1. und 5. 
(Gesetz-Samml. vom Jahre 1867. S. 769.), nach Anhörung der Betheiligten, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Besitzer der auf der Karte des Geometers Hartmann verzeichneten, 
in dem dazu gehörenden Verzeichnisse vom 9. Januar 1869. aufgeführten Grund- 
stücke an der Flöthe und tiefen Hase in den Bauerschaften Rieste, Alfhausen, 
Heeke und Wallen im Kreise Bersenbrück, Provinz Hannover, werden zu einem 
Verbande vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke durch Ent- und Be- 
wässerung zu verbessern. Die Genossenschaft bat Korporationsrechte und ihren 
Gerichtsstand beim Amtsgerichte Bersenbrück. 
) 
Die Ent. und Bewässerung der Grundstücke wird ausgeführt nach dem 
von Königlicher Landdrostei Osnabrück unterm 4. Januar 1867. genehmigten 
Plane mit den späterhin beschlossenen, von der Landdrostei genehmigten oder 
noch zu beschließenden und zu genehmigenden Aenderungen. 
G. 3. 
Organe des Verbandes sind: 
1) die Generalversammlung; 
2) der Wiesenvorstand; 
3) der Wiesenvorsteher; 
daneben besteht zur Entscheidung der Streitigkeiten ein Schiedsgericht. 
C. 4. 
Die Generalversammlung wird vom Koöniglichen Amte Bersenbrück be- 
rufen, welchem auch der Vorsitz und die Geschäftsleitung in derselben zusteht. 
E. 5. 
Die Ladung zu der Generalversammlung kann gültig durch öffentliche 
Bekanntmachung in den Kirchen zu Alfhausen und Lage geschehen. 
S. 6. 
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind sämmtliche Verbands- 
genossen. Der Besitz von mindestens fünf Morgen betheiligter Wiesenfläche ge- 
währt eine zweite Stimme und der fernere Besitz von je fünf Morgen immer 
ine
	        
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