Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1075 — 
Eine Stimme mehr. Minderjährige und moralische Personen können durch ihre 
gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Jedes 
Lulseied der Genossenschaft kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten 
assen. 
S. 7V. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind nach Mehrheit der Stimmen 
zu fassen. Die Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit. Ergiebt sich 
solche nicht, so ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur die bei der 
vorhergehenden Abstimmung Benannten ferner wählbar bleiben und von diesen 
derjenige ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
d. 8. 
Der Generalversammlung liegt ob: 
1) Wahl der Mitglieder des Wiesenvorstandes und des Rechnungs- 
ührers 
2) ve- Wahl von vier Revisoren zur Prüfung der Rechnungen des Ver- 
andes; 
3) die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Schiedsgerichts; 
4) die Genehmigung der Vergütungen) welche den Mitgliedern des Vor- 
standes und dem Rechnungsführer zuzubilligen sind; 
5) die Abnahme der Jahresrechnung 
6) Oenchmigung von etwaigen Anleihen auf den Kredit der Genossen- 
aft, 
7) die Beschlußnahme über wesentliche Aenderungen des Planes, wonach 
die Ent= und Bewässerungsanlagen eingerichtet werden; 
8) die Aufnahme neuer Grundstücke in den Verband und die Entlassung 
von Grundstücken aus demselben, unbeschadet jedoch der der Genossen- 
schaft nach den 88. 47. bis 51. und den r*Wi und 69. des Hanno- 
verschen Gesetzes vom 22. August 1847 obliegenden Verpflichtungen; 
9) die Regelung des Verfahrens vor dem Schiedsgerichte, soweit dieses 
nothwendig scheint 
10) die Beschlußnahme über Aenderung dieser Statuten. 
Zu den Beschlüssen 6. (wenn die Anleihe den Betrag von 100 Rthlrn. 
übersteigt), ferner unter 7. S. und 9. bedarf es der Zustimmung der Landdrostei 
zu Osnabrück beziehungsweise der künftig an deren Stelle tretenden Landespolizei= 
Behäörde. " 
Die Angelegenheiten des Verbandes leitet ein aus einem Wiesenvorsteher 
und vier Schäfen bestehender Vorstand; für letztere treten in Behinderungsfällen 
Substituten ein und muß jede der zum Verbande gehörenden Bauerschaften durch 
einen Schöffen beziehungsweise Substituten vertreten sein. 
(Nr. 7511.) 144° Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.