Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1083 — 
Mit dem Fälligkeitstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten und der 
gekündigten Obligationen auf. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück— 
VWoe der Zinskupons, beziehungsweise der Obligation bei der Kämmereikasse zu 
anzig. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Obligation sind 
auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zuruckzureichen. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem bekannt- 
gemachten Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier 
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht ab- 
gehobenen Zinsbeträge verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Gesetze bei dem Königlichen Stadt- 
und Kreisgericht zu Danzig. Zinskupons können weder aufgeboten noch amor- 
tisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor 
Ablauf der vierjährigen Verjährungszeit bei uns anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Kupons in glaubhafter Art nachweist, nach Ablauf der Verjährungs- 
jeit der Betrag der von ihm angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 
Zinskupons gegen Quittung ausbezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bls. 
.......... ausgegeben, für die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige 
Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe jeder neuen Kupons-Serie erfolgt auf der Kämmereikasse zu 
Danzig gegen Ablieferung des der älteren Serie beigedruckten Talons. Beim 
Verlust des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Kupons-Serie an den 
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt. 
gemeinde Danzig mit ihrem Vermögen und ihrer gesammten Steuerkraft. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Danzig, den nnnn . . . . .. 18.. 
Der Magistrat. 
(Eigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten und des Kämmerers.) 
(Unterschrift des Rendanten.) 
(Auf der Rückseite der Tilgungsplan.) 
(Xr. 7513.) 145°7 Sche-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.