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(Nr. 7514.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen.
des Grünberger Kreises im Betrage von 50,000 Thalern. Vom
23. August 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen .
Nachdem von den Kreisständen des Grünberger Kreises auf dem Kreis-
tage vom 8. Mai 1869. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise
unternommenen Baues einer versteinten Straße von der Grenze des Züllichauer
Kreises bis zur Grenze des Freystadter Kreises in der Richtung von Schwarmitz
über Boyadel nach Kontopp und zur Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten
des Grunderwerbes der Guben-Posener und der Liegnitz-Glogau-Rothenburger
Eisenbahn erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden In-
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern ausstellen zu
dürfen, da sich hiergegen weder im Intereße der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 Tha-
lern, in Buchstaben: Funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
15,000 Thaler à 500 Thaler,
20,000 „ 100.
10,000 à 50
5,000 à„ 25
= 50),000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1870. ab mit wenigstens jährlich Ein
und einhalb Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amor-
tisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Finanzminister:
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7514.) Pro -