Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7514.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen. 
des Grünberger Kreises im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 
23. August 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen . 
Nachdem von den Kreisständen des Grünberger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 8. Mai 1869. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise 
unternommenen Baues einer versteinten Straße von der Grenze des Züllichauer 
Kreises bis zur Grenze des Freystadter Kreises in der Richtung von Schwarmitz 
über Boyadel nach Kontopp und zur Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten 
des Grunderwerbes der Guben-Posener und der Liegnitz-Glogau-Rothenburger 
Eisenbahn erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Intereße der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 Tha- 
lern, in Buchstaben: Funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
15,000 Thaler à 500 Thaler, 
20,000 „ 100. 
10,000 à 50 
5,000 à„ 25 
= 50),000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1870. ab mit wenigstens jährlich Ein 
und einhalb Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amor- 
tisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 7514.) Pro -
	        
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