Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Schema A. 
Berliner Stadt-Obligation. 
(Stadtwappen.) 
Liltr. „—F—— 
Berliner Stadt-Obligation der Anleihe von 2/500/000 Thalern 
(ausgefertigt in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums tr 
· ·ck 
—-GcsctzsSammlungvonlö...Stu..... ) 
uͤber 
.............. Thaler Preuß. Kurant. 
Der Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt Berlin beurkun- 
det und bekennt hiermit auf Grund des zustimmenden Beschlusses der Stadt. 
verordneten. Versammlung, daß der Inhaber dieser Obligation ein dargeliehenes 
Kapital von 
. . . . . . . .. Thalern Preuß. Qurant, 
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Zinsen werden am 1. April 
und 1. Oktober jeden Jahres, sowie späterhin, so lange sie nicht verjährt sind, 
gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährlichen Zinskupons durch die Stadt- 
Hauptkasse gezahlt. 
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals geschieht mittelst Verloosung oder 
Ankaufs der Obligationen nach einem von der Staatsbehörde genehmigten 
Amortisationsplane mit mindestens zwei Prozent jährlich und den ersparten Zin- 
sen der getilgten Obligationen vom 1. Januar 1872. ab binnen längstens 26 
Jahren. Der Stadt Berlin bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungs- 
fonds zu verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu kündigen. 
Von diesem Kündigungsrechte soll indessen vor Ablauf von fünf Jahren nach 
dem Beginn der Emission kein Gebrauch gemacht werden. Den Inhabern der 
Obligationen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen, sowie 
der etwa außerdem erfolgenden Kündigung geschieht durch den Preußischen Staats- 
anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und durch zwei 
Berliner Zeitungen. 
Mit dem Tage, an welchem nach diesen Bekanntmachungen, unter Ein- 
haltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, das Kapital zurückzuzahlen ist, hört die 
Verzinsung desselben auf. Gegen Auszahlung des Kapitals sind mit der Obli- 
ga-
	        
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