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gation auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern; für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Der Kapitalbetrag der ausgeloosten Obligationen verfällt zu Gunsten der
Stadt, wenn die Einlösung nicht binnen 30 Ihren nach dem Fälligkeitstermine
erfolgt; die Zinsscheine verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach
dem Jahre ihrer Fälligkeit; die Amortisation derselben ist unstatthaft.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die auf
die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom
16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder ver-
nichteter Staatspapiere S#. 1. bis 12. mit nachstehenden Maaßgaben Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma-
gistrate zu Berlin gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und
Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz-
ministerium zukommen) gegen die Verfügung des Magistrats findet
Rekurs an die Königliche Regierung zu Potsdam statt
hb) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem König-
lichen Stadtgerichte zu Berlin
c) die in den 9§. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die
ausgeloosten Obligationen verösfentiicht werden
) an Stelle der im F. “. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs-
termine sollen vier, und an Stelle des im §. J. erwähnten achten
Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinsscheine aus-
gegeben; die ferneren Zinsscheine werden für vierjährige Peresden ausgegeben
werden. Die Ausgabe einer neuen Zinsschein-Serie erfolgt bei der Stadt-Haupt-
kasse zu Berlin gegen Ablieferung des der älteren Zinsschein= Serie beigedruckten
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-
schein Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
rechtzeitig geschehen ist.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das gesammte Ver-
mögen und Einkommen der Stadt.
Berlin, den #11 . .. 18.
Der Magistrat hiesiger Königlichen Haupt= und Residenzstadt.
(L. S.)
Eingetragen Band Seite.. Ausgefertiütt
Beigefügt sind die Kupons über Zinsen ddirvrvrv.
(Nr. 7515.) 146“ Sche.