Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7516.) Allerhöchster Erlaß vom 30. August 1869., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an den Kreis Ncustadt in O.--Schl., Regierungsbezirk 
Oppeln, für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis -Chaussee von 
Neustadt in Oberschl. in der Richtung auf Ziegenhals bis zur Kreisgrenze 
bei Wackenau. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis- 
Chaussee von Neustadt in Oberschl., im Regierungsbezirk Oppeln, in der Rich- 
tung auf Jiegenhals bis zur Kreisgrenze bei Wackenau genehmigt habe) verleihe 
Ich hierdurch dem Kreise Neustadt in O.= Schl. das Expropriationsrecht für die 
zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich 
will Ich dem gedachten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen au den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 30. August 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7517.)
	        
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