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(Nr. 7516.) Allerhöchster Erlaß vom 30. August 1869., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte an den Kreis Ncustadt in O.--Schl., Regierungsbezirk
Oppeln, für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis -Chaussee von
Neustadt in Oberschl. in der Richtung auf Ziegenhals bis zur Kreisgrenze
bei Wackenau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chaussee von Neustadt in Oberschl., im Regierungsbezirk Oppeln, in der Rich-
tung auf Jiegenhals bis zur Kreisgrenze bei Wackenau genehmigt habe) verleihe
Ich hierdurch dem Kreise Neustadt in O.= Schl. das Expropriationsrecht für die
zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich dem gedachten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen au den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. August 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7517.)