Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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gewähren  ist  und  ein  Ersatz  der  hierbei  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden
Kosten  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen
Staats,  welchem  der  Hilfsbedürftige  angehört,  selbst  dann  nicht  beansprucht  werden
kann,  wenn  Kur  oder  Verpflegung  länger  als  drei  Monate  gedanert  haben;
die  Regierungen,  sofern  der  Hilfsbedürftige  oder  andere  privatrechtlich  Verpflichtete
zum  Ersatze  der  Kosten  im  Stande  sind,  auf  Antrag  der  betreffenden  Behörde  gehenseitig
  die  nach  Landesgesetzgebung  zulässige  Hilfe  zu  leisten  haben,  damit  denjenigen,
  von  welchen  die  unter  Nro.  1  bezeichneten  Kosten  bestritten  worden  sind,  diese
;  nach  billigen  Ansätzen  erstattet  werden,
knftig  auch  zwischen  Elsaß-Lothringen  und  den  übrigen  deutschen  Staaten  zur  Anwenung
  kommen.
Es  wird  dieß  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  28.  Januar  1874.
Sick.

berfugang  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Instruktion  zur  Vollziehung  des  Gesehes
vom  22.  Jannar  1874,  betreffend  die  Erhöhnng  der  Grhalte  der  Lehrer  an  Volksschulen.
Vom  27.  Januar  1874.

Behufs  der  Erhöhung  der  Gehalte  der  Lehrer  an  Volksschulen  nach  dem  Gesetz  vom
.  Jannar  1874  werden  nach  vorangegangener  Vernehmung  beider  Oberschulbehörden
en  Schulaufsichtsbehörden  folgende  Weisungen  ertheilt:

8.  1.
Zunächst  ist  darauf  zu  sehen,  worin  der  gesetzliche  Mindestgehalt  der  vorhandenen
Schulmeisterstellen,  beziehungsweise  (in  den  Fällen  des  Art.  5,  Z.  4  des  Gesetzes  vom
.  Mai  1865)  der  mindeste  Durchschnittsgehalt  derselben  besteht.
ergl.  §.  1  Z.  1  der  Vollziehungs-Instruktion  vom  23.  Mai  1872.  (Reg.  Blatt  Nr.  19.)
Soweit  diese  Mindestgehalte  beziehungsweise  der  Gesammtbetrag  der  Durchschnittsbehalte
  nicht  in  Naturalien  (Brotfrüchte,  Holz  u.  s.  w.)  oder  in  Güterertrag  gereicht
verden,  sind  sie  um  1f6  zu  erhöhen.  «