Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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daß nur eine resp. so viel Serien aus der Urne genommen werden, als erfor- 
derlich sind, um daraus die zur Bildung der festgesetzten Rückzahlungssumme 
nöthigen Obligationen entnehmen zu können. Enthalten die gejzogenen Serien 
mehr Nummern als erforderlich sind, so gelangen jedesmal zunächst die niedrigsten 
Nummern der ausgeloosten Serien zur Rückzahlung und gelten dagegen die un- 
mittelbar anschließenden Nummern dieser Serie für die nächstfolgende Amorti- 
sation bereits für gesogen. Ist zur Ergänzung der in dem betreffenden Jahre 
weiter einzulösenden Obligationen eine weitere Serienziehung zu bewirken, so soll 
es damit in gleicher Weise gehalten werden, so daß die niedrigsten Nummern 
pro rata der Amortisationssumme in dem bezüglichen Jahre und die übrigen 
Nummern als für die nächstfolgenden Einlösungen ausgeloost gelten sollen. Die 
in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen fälligen Obligationen werden gegen 
deren Auslieferung unter Anwendung der im JF. 4. wegen der Zinskupons ent- 
haltenen Vorschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der Städte, in 
welchen die Zinszahlung erfolgt, von dem ersten, auf die Ausloosung folgenden 
1. April ab baar in Kurant gezahlt. Es erfolgt darüber unter Angabe der 
ausgeloosten Nummern eine Gitamtmachung der Direktion in den für die 
statutmäßigen Publikationen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blättern. 
Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzulösenden 
Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, durch Bekanntmachung be- 
stimmen, daß die Inhaber Einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten 
diejenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen;) erfolgt dann 
eine solche Bezeichnung nicht, so wird angenommen, daß sie die Zahlung in Cöln 
zu empfangen haben. 
Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobach- 
tung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahnkommissariate 
alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
*) 
Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Kupons 
verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und 
ausgesprochen werden. 
Die Direktion der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Betheilig- 
ten dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Mo- 
naten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen 
Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Auf. 
forderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte 
auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung 
ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Qinskupons stattgefunden, 
ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die be- 
treffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie beigegebene An- 
weisung (F. 2.) zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln, 
auf Grund jenes Aufgebots, die Mortifikation aus, die Direktion bringt dieselbe 
zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue 
(Nr. 7536.) 152“° un-
	        
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