Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für 
mortifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, 
sondern den Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs- 
frist (§. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
C. 7. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion 
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. 
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von 
der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich 
zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtungen mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung ver- 
mittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten ge- 
währen. " 
§.8. 
Außerdenim5.5.gedachtenFällensinddianhaberderObligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln 
zurückzufordern: 
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhörtt 
b)) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntnisse 
Schulden halber Erekutionen im Betrage von mehr als 10,000 Thalern 
vollstreckt worden sind; 
6) wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten 
worden ist und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst kurzer, spätestens 
dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung die Fehler redressirt hat. 
Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe eintritt, in den 
Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von drei Monaten zurückgefordert werden. 
Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wiederherstellung 
des unterbrochenen Transportbetriebes, in den Fällen b. und c. sechs Monate, 
nachdem der Fall eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch zwei Monate, nach- 
dem die planmäßige Tilgung der Obligationen inzwischen wieder eingetreten ist. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen eingelöst 
worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
. 9.
	        
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