— 1136 —
unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für
mortifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft,
sondern den Betheiligten zur Last.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; jedoch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs-
frist (§. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
C. 7.
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von
der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich
zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver-
pflichtungen mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung ver-
mittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten ge-
währen. "
§.8.
Außerdenim5.5.gedachtenFällensinddianhaberderObligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln
zurückzufordern:
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder
anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz
aufhörtt
b)) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntnisse
Schulden halber Erekutionen im Betrage von mehr als 10,000 Thalern
vollstreckt worden sind;
6) wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten
worden ist und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst kurzer, spätestens
dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung die Fehler redressirt hat.
Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe eintritt, in den
Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von drei Monaten zurückgefordert werden.
Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wiederherstellung
des unterbrochenen Transportbetriebes, in den Fällen b. und c. sechs Monate,
nachdem der Fall eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch zwei Monate, nach-
dem die planmäßige Tilgung der Obligationen inzwischen wieder eingetreten ist.
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen eingelöst
worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
. 9.