Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Regulativ
für
die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermogens
  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Schlesien.

5.  1.
Ständischer  Verwaltungeausschuß.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens  und
der  provinzialständischen  Anstalten  der  Provinz  Schlesien  mit  Ausschluß  der  dem
Markgrafihum  Oberlausitz  allein  gehörigen  Vermögensobjekte  und  Anstalten  wird
ein  ständischer  Verwaltungsausschuß  bestellt,  welcher  den  Namen

„Landesdeputation  der  Provinz  Schlesien“
führt.
S.  2.
Zusammensetzung  der  Landesdeputation.

Die  Landesdeputation  besteht  aus

1)  dem  jedesmaligen  Landtagsmarschall  oder  in  Behinderungsfällen  desselben
dem  Stellvertreter  des  Landtagsmarschalls  als  Vorsitzenden,

2)  dem  ersten  ständischen  Beamten,  Landeshauptmann  (§#.  5.  und  6.),  und  au

3)  sieben  Deputirten,  welche  von  dem  Provinziallandtage  aus  seiner  Mitte
dergestalt  gewählt  werden,  daß  dem  ersten  Stande  Ein  Mitglied  und
jedem  der  drei  anderen  Stände  je  zwei  Mitglieder  angehören.

Die  Wahl  zu  3.  erfolgt  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  mit  der  Maaßgabe,
  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  in  der  Landesdeputation
bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.

Aus  jedem  Stande  sind  Ein,  beziehungsweise  zwei  Stellvertreter  zu  wählen,
welche  für  den  Fall  der  Behinderung  eines  Mitgliedes  des  betreffenden  Standes
für  die  Dauer  dieser  Behinderung  nach  der  durch  die  erhaltene  Stimmenzahl  und
bei  Stimmengleichheit  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge  eintreten.

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