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Regulativ
für
die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermogens
und der provinzialständischen Anstalten in der Provinz
Schlesien.
5. 1.
Ständischer Verwaltungeausschuß.
Zum Zwecke der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und
der provinzialständischen Anstalten der Provinz Schlesien mit Ausschluß der dem
Markgrafihum Oberlausitz allein gehörigen Vermögensobjekte und Anstalten wird
ein ständischer Verwaltungsausschuß bestellt, welcher den Namen
„Landesdeputation der Provinz Schlesien“
führt.
S. 2.
Zusammensetzung der Landesdeputation.
Die Landesdeputation besteht aus
1) dem jedesmaligen Landtagsmarschall oder in Behinderungsfällen desselben
dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls als Vorsitzenden,
2) dem ersten ständischen Beamten, Landeshauptmann (§#. 5. und 6.), und au
3) sieben Deputirten, welche von dem Provinziallandtage aus seiner Mitte
dergestalt gewählt werden, daß dem ersten Stande Ein Mitglied und
jedem der drei anderen Stände je zwei Mitglieder angehören.
Die Wahl zu 3. erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren mit der Maaßgabe,
daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft in der Landesdeputation
bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert.
Aus jedem Stande sind Ein, beziehungsweise zwei Stellvertreter zu wählen,
welche für den Fall der Behinderung eines Mitgliedes des betreffenden Standes
für die Dauer dieser Behinderung nach der durch die erhaltene Stimmenzahl und
bei Stimmengleichheit durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge eintreten.
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